Satzung

Verband der Beratungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt VBRG e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Verband der Beratungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer und  antisemitischer Gewalt“ – Abkürzung: VBRG.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist ein Zusammenschluss von juristischen und natürlichen Personen, die folgende Ziele verfolgen:

gemeinnützige Ziele

  • die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten mit rechtem, rassistischem oder antisemitischem Hintergrund;
  • die Förderung der Prävention von Gewalttaten mit rechtem, rassistischem oder antisemitischem Hintergrund;
  • die Förderung der Bildung von Jugendlichen und Erwachsenen;

mildtätige Ziele

  • die Unterstützung von Personen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands infolge eines rechten, rassistischen oder antisemitischen Angriffs auf Unterstützung und Hilfe angewiesen sind;
  • die Unterstützung von Personen, deren wirtschaftliche Lage infolge eines rechten, rassistischen oder antisemitischen Angriffs zu einer Notlage gemäß § 53 Nr. 2 AO geworden ist.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Funktion als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 3 Verwirklichung der Satzungszwecke
(1) Der gemeinnützige Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) die bundesweite Vernetzung der fachspezifischen Beratungsstrukturen:

  • Aufbau eines bundesweiten Netzwerkes von Beratungsträgern und -projekten für Betroffene rechter Gewalt,
  • Weiterbildung von Berater*innen sowie Beratungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt,
  • Etablierung und Durchführung eines bundesweiten Monitorings rechter Angriffe, Interessenvertretung der Mitgliedsorganisationen gegenüber politischen Entscheidungsträger*innen,
  • Erarbeiten von Bildungsmaterialien und themenbezogenen Publikationen

b) die Weiterentwicklung und Unterstützung des Beratungsansatzes:

  • Weiterentwicklung des Beratungsansatzes sowie der Qualitätsstandards,
  • Organisation des Austausches der Kolleg*innen aus den Mitgliedsorganisationen
  • Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen

c) Durchführung von Bildungsveranstaltungen für Jugendliche, Erwachsene un Multiplikator*innen über Ursachen und Folgen rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt.

  • Durchführung von Bildungsveranstaltungen, bei denen politische Positionen und Inhalte dargestellt und diskutiert werden und somit zur Meinungsbildung beitragen.

(2) Der mildtätige Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • die Gewährung von materiellen/ finanziellen Hilfen für Betroffene eines rechten, rassistischen oder antisemitischen Angriffs, die aufgrund der physischen, psychischen oder materieller Angriffsfolgen besonderer Unterstützung bedürfen unter Beachtung der Grenzen des § 53 AO.

(3) Der Verein finanziert sich über Spenden, Mitgliedsbeiträge und Fördermittel.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied können juristische und natürliche Personen sein, sofern sie bei Aufnahme schriftlich erklären, sich den „Qualitätsstandards für eine professionelle Unterstützung“ in der jeweils aktuellen Fassung, herausgegeben vom Verein, in ihrer Arbeit verpflichtet zu fühlen und die Ziele des Vereins teilen.
(2) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung und ist nicht anfechtbar.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod; im Falle einer juristischen Person durch deren Erlöschen. Der freiwillige Austritt vollzieht sich durch schriftliche Kündigung des Mitglieds gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied mündlich oder schriftlich anzuhören.

§ 5 Beitrag
Alle Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, einen Beitrag zu zahlen. Die Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.

§ 6 Fördermitgliedschaft
(1) Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, wenn diese die Satzung anerkennen und den Verein unterstützen. Fördermitglieder zahlen einen durch die Mitgliederversammlung bestimmten Jahresbeitrag in das Vereinsvermögen ein. Für Erwerb und Verlust der Fördermitgliedschaft gilt § 4 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(2) Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.

§ 7 Organe des Vereins
Der Verein hat folgende Organe:

  • Nr. 1 Mitgliederversammlung (§ 8)
  • Nr. 2 Fachrat (§ 9)
  • Nr. 3 Vorstand (§ 10)

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. Dabei hat jedes eine Stimme.
(2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a) Wahl und Abwahl des Vorstands,
b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung,
c) Entlastung des Vorstands,
d) Wahl der Kassenprüfer*innen,
e) Änderung der Satzung,
f) Berufung eines Beirates,
g) Auflösung des Vereins.

(3) Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird von einem Vorstandsmitglied mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Nennung der Tagesordnung per Post oder E-Mail an die zuletzt bekannte Adresse einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Antrag von 1/4 der Mitglieder einberufen werden.
(4) Jedes Mitglied kann bis zum 5. Tag vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand per E-Mail oder per Post Anträge zur Tagesordnung stellen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
(5) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Im Falle einer Präsenzversammlung finden sich die Teilnehmer*innen der Mitgliederversammlung an dem in der Einladung genannten Ort ein. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl der Teilnehmer*innen in eine Video- und/oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist zulässig, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung auch mittels Video- und/oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens 12 Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- und/oder Telefonkonferenz mit.
(6) Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn einer jeden Mitgliederversammlung eine*n Versammlungsleiter*in.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem*der Versammlungsleiter*in und von einem anderen Mitglied gegenzuzeichnen ist. Das Protokoll wird an alle Mitglieder per E-Mail versandt.

§ 9 Fachrat
(1) Der Fachrat gewährleistet den regelmäßigen bundesweiten Austausch zwischen den Opferberatungsstellen und deren Vernetzung. Im Fachrat werden aktuelle Ereignisse diskutiert und gemeinsame Handlungsmöglichkeiten der Beratungsprojekte wie Öffentlichkeitsarbeit und Arbeitsschwerpunkte besprochen. Darüber hinaus werden Fortbildungen geplant und Instrumente zur Qualitätssicherung und -weiterentwicklung erarbeitet.
(2) Am Fachrat kann aus jeder Mitgliedsorganisation eine Person teilnehmen. Der Vorstand ist Mitglied im Fachrat.
(3) Der Fachrat trifft sich auf Einladung des Vorstands in der Regel zu vier Arbeitstreffen pro Jahr.
(4) Der Fachrat ist in der Wahl seiner Themen frei. Zur Vertiefung einzelner Themen ist er berechtigt Arbeitsgruppen einzusetzen, bzw. kann über die Auflösung von Arbeitsgruppen entscheiden.
(5) Auf der Mitgliederversammlung des Vereins berichtet der Fachrat über seine Aktivitäten.
(6) Der Fachrat beschließt, sofern er Beschlüsse für notwendig hält, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Sitzungen werden protokolliert und an die Mitglieder des Vereins per E-Mail versendet.

§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei, maximal fünf gewählten Personen. Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder muss zugleich selbst Mitglied des Vereins sein oder – im Fall einer juristischen Person – ein solches zum Zeitpunkt der Wahl vertreten. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt, wovon jedoch mindestens eines ein Vorstandsmitglied im Sinne des Satzes 2 sein muss.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ein*e Nachfolger*in gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig, z.B. durch Rücktritt oder Tod aus, kann durch den Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds kooptiert werden.
(4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Vorstandssitzungen können in Präsenz- oder virtueller Form abgehalten werden. Beschlüsse des Vorstandes können auch außerhalb von Sitzungen im Umlaufverfahren gefasst werden, und zwar mündlich, schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung in dieser Form erklärt haben
(5) Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Er ist gegenüber den Organen rechenschaftspflichtig. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere:

a) Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
b) Die Erstellung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses;
c) Entscheidungen in allen Personalfragen;
d) Die laufende Verwaltung des Vereins.

(6) Der Vorstand kann für die laufenden Geschäfte eine*n Geschäftsführer*in bestellen. In diesem Fall gibt der Vorstand der Geschäftsführung eine Geschäftsordnung, in der er festlegt, für welche Geschäfte, über die Leitung der Geschäftsstelle hinaus, die Geschäftsführung verantwortlich ist.
(7) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festgesetzte pauschale Tätigkeitsvergütung erhalten.
(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer 2/3-Mehrheit.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Unterstützung von Personen, die als Opfer rechter, rassistischer oder antisemitischer Gewalt im Sinne des § 53 der Abgabenordnung hilfsbedürftig sind.
(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(4) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind jeweils zwei Vorstände gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator*innen. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Vollständigkeitsvermerk: Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung wird bestätigt gemäß § 71 Abs. 1 S. 4 BGB.

Berlin, den 19.05.2022

Download: Satzung des VBRG e.V. vom 19.05.2022