Zum Referentenentwurf des BMJV zum Schutz vor digitaler Gewalt

Stellungnahme des VBRG zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für ein Gesetz zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt

Berlin, den 26.05.2026

1. Einleitung

Der Verband der Beratungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer
Gewalt e. V. (VBRG) und die darin zusammengeschlossenen fachspezifischen Gewaltopferund
Betroffenenberatungsstellen in 15 Bundesländern begrüßen grundsätzlich die Intention
des Referentenentwurfs des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für ein
Gesetz zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt.
Angesichts der aktuellen Situation ist es notwendiger denn je, die (Handlungs-)Möglichkeiten
von Betroffenen zu stärken, sich gegen Gewalt zu wehren, die sich nicht auf physische Angriffe
beschränkt, sondern auch im digitalen Raum stattfindet.

Seit mehr als zwei Jahrzehnten unterstützen die im VBRG e. V. zusammengeschlossenen
unabhängigen Gewaltopfer- und Betroffenenberatungsstellen jährlich hunderte Betroffene und
Überlebende rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalttaten sowie rechtsterroristischer
Attentate – kostenlos, vertraulich, vor Ort, parteilich im Sinne der Betroffenen und auf Wunsch
auch anonym. Grundlage ihrer Arbeit sind gemeinsame Qualitätsstandards, langjährige
Erfahrung und große fachliche Expertise sowie der Austausch mit staatlichen und nichtstaatlichen
Strukturen der Opferhilfe.

Der Schutz vor digitaler Gewalt nimmt in den letzten Jahren in der Beratungsarbeit eine
zentrale Rolle ein. Die Beratungspraxis zeigt deutlich:

(1) Erstens können digitale und analoge Gewalt nicht getrennt voneinander betrachtet werden;
vielmehr treten sie häufig als miteinander verflochtene Gewaltformen auf. Dies betrifft
insbesondere Personen, die aufgrund zugeschriebener oder tatsächlicher Zugehörigkeiten zu
bestimmten gesellschaftlichen Gruppen rassistischer, antisemitischer oder rechter Gewalt
ausgesetzt sind. Zunehmend betroffen sind auch Personen des öffentlichen Lebens, darunter
Politiker*innen, Journalist*innen und freie Medienschaffende, die im Kontext rechter Ideologien
gezielt delegitimiert und öffentlich markiert werden. Der VBRG hat unter anderem gemeinsam
mit der Deutschen Journalist*innen Union dju/verdi, Reporter ohne Grenzen, den Neuen
deutschen Medienmacher*innen und dem Deutschen Journalisten Verband einen
Schutzkodex initiiert. Damit verpflichten sich inzwischen zwölf Medienhäuser zu
Schutzmaßnahmen für Mitarbeitende bei Bedrohungen und Angriffen. Mit Workshops und

Beratung unterstützt der Schutzkodex betroffene Medienschaffende (Website:
https://schutzkodex.de/).

(2) Dazu kommt zweitens eine steigende Zahl von rechten, rassistischen, antisemitischen,
misogynen und queerfeindlichen Angriffen, die vollständig oder überwiegend im digitalen
Raum stattfinden.
Sie werden dort vorbereitet, verstärkt oder fortgesetzt und haben für Betroffene massive
Folgen für Sicherheit, gesellschaftliche Teilhabe, psychische Gesundheit, Arbeit, Wohnumfeld
und Alltag.

Aus Sicht des VBRG bestehen erhebliche Zweifel, ob der vorliegende Gesetzentwurf den
Bedarfen der Betroffenen rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt gerecht wird. Der
Entwurf setzt wesentlich auf die individuelle Abwehr einzelner Angriffshandlungen durch
einzelne Angreifer*innen auf dem Zivilrechtsweg. Damit erfasst er nur einen Ausschnitt der
Fälle, mit denen Betroffene und Beratungsstellen in der Praxis konfrontiert sind.

Denn wie schon ausgeführt ist digitale Gewalt häufig kein isolierter Einzelakt. Sie entfaltet ihre
Wirkung gerade durch Reichweite, Wiederholung, Koordination, Anschlussfähigkeit an rechte
und menschenfeindliche Mobilisierung sowie durch die Verschränkung mit Bedrohungen im
analogen Raum. Ein wirksames Gesetz gegen digitale Gewalt muss diese Spezifika
berücksichtigen und Betroffene wirksam unterstützen und entlasten, statt ihnen die
Durchsetzung von Schutzrechten weitgehend selbst zu überlassen.

2. Digitale Gewalt muss als hybride Gewalt verstanden werden

Aus Sicht des VBRG ist zentral, digitale und analoge Gewalt nicht getrennt voneinander zu
betrachten. In der Beratungspraxis der Mitgliedsorganisationen zeigt sich immer wieder, dass
digitale Angriffe reale Bedrohungslagen erzeugen oder verschärfen. Betroffene werden online
markiert und ihre Namen, Arbeitsorte, politische Zugehörigkeiten oder Wohnadressen werden
verbreitet. Zugleich erleben sie Einschüchterungen im Wohnumfeld, bei der Arbeit, auf
Demonstrationen, in lokalen Öffentlichkeiten oder durch organisierte rechte Akteur*innen vor
Ort.

Dies zeigt sich etwa in einem von einer Beratungsstelle begleiteten Fall, in dem ein rechter
Streamer eine Teilnehmerin einer gewerkschaftlichen Demonstration filmte und das Video auf
YouTube veröffentlichte. Die Aufnahmen wurden anschließend auf Instagram, X, TikTok und
Facebook weiterverbreitet. Unter den Videos erschienen zahlreiche sexistische Hasskommentare; dazu teilten Nutzer*innen den vollen Namen der Betroffenen, ihren Arbeitsplatz und Angaben zu den Orten ihres politischen Engagements. Über mehrere Wochen entwickelte sich ein Shitstorm gegen die Betroffene, verbunden mit immer neuen Re-Uploads und weiteren herabwürdigenden Kommentaren.

Die Betroffene meldete die Beiträge mehrfach bei ausgewiesenen Trusted Flaggern mit der
Bitte um Löschung. Dennoch waren die Inhalte auch drei Monate nach Beginn des Shitstorms
nicht vollständig von den Plattformen entfernt. Der Fall verdeutlicht, dass die Gewalt nicht erst
im Internet beginnt, sondern bereits in einer analogen Situation politischer Betätigung. Digitale
rechte, rassistische, antisemitische, misogyne oder queerfeindliche Gewalt ist häufig eine
Fortsetzung und Ausweitung analoger Gewaltverhältnisse. Und sie wirkt in den analogen
Alltag hinein: Betroffene müssen damit rechnen, öffentlich erkannt, angesprochen oder weiter
bedroht zu werden. Der Angriff kann Bewegungsfreiheit, Arbeitsplatz, politisches oder
gewerkschaftliches Engagement sowie das Sicherheitsgefühl im öffentlichen Raum
beeinträchtigen. Digitale Gewalt bleibt damit nicht auf Plattformen begrenzt, sondern greift in
Körper, Alltag und soziale Teilhabe ein.

Eine vergleichbare Verschränkung von digitaler Markierung, rechter Mobilisierung und
Auswirkungen auf den analogen Alltag zeigt sich im Fall einer Aktivistin, die von einer
Beratungsstelle begleitet wurde. Sie leistet über Instagram Bildungsarbeit zu jüdischem Leben und Antisemitismus und war infolge ihrer Sichtbarkeit antisemitischen Anfeindungen,
Morddrohungen sowie sexistischen und LGBTIQ-feindlichen Kommentaren ausgesetzt. In
einem rechtsextremen Telegram-Kontext wurden ihr Name, ihr Wohnort, ihr Instagram-
Account und ein Foto veröffentlicht. Auch wenn die Bedrohungen nach ihrer Schilderung nicht
unmittelbar in körperliche Angriffe übergingen, veränderten sie ihr Sicherheitsverhalten
deutlich: Raab beschreibt, dass sie vorsichtiger geworden sei, in bestimmten Situationen keine
sichtbaren jüdischen Symbole trage und beim Posten von Fotos darauf achte, keine Hinweise
auf ihren Wohnort preiszugeben. Der Fall verdeutlicht, dass digitale Gewalt bereits durch
Identifizierbarkeit, Auffindbarkeit und mögliche Mobilisierung gegen Betroffene massive
Wirkung entfalten kann.

Der Gesetzentwurf bleibt hinter dieser Realität zurück, wenn er digitale Gewalt vor allem als
Rechtsverletzung durch einzelne Accounts begreift. Ein wirksamer Schutz vor digitaler Gewalt
muss hybride Bedrohungslagen, intersektionale Betroffenheiten und die Rückwirkungen
digitaler Angriffe auf den analogen Alltag ausdrücklich berücksichtigen.

3. Der individuelle Zivilrechtsweg überlastet Betroffene und erfasst netzwerkförmige
Angriffe nicht ausreichend

Das im Gesetzentwurf vorgesehene Vorgehen – eine betroffene Person erlangt über ein
Auskunftsverfahren Name und Adresse der Person hinter einem anonymen Account und
nimmt diese anschließend zivilrechtlich auf Unterlassung in Anspruch – kann von vornherein
nur für einen begrenzten Ausschnitt digitaler Gewalt sinnvoll sein. Es setzt voraus, dass ein
Angriff wesentlich von einem einzelnen identifizierbaren Account ausgeht und dass ein
Vorgehen gegen diese Person die Rechtsverletzung tatsächlich beendet.

Für das Tätigkeitsfeld des VBRG sind jedoch gerade solche Angriffe typisch, die
netzwerkförmig, arbeitsteilig und wiederholt erfolgen: Shitstorms, Doxing, Re-Uploads,
Memes, Sharepics, Weiterverbreitung in geschlossenen oder halböffentlichen Gruppen, lokale
rechte Netzwerke und die Kombination mehrerer einzelner Handlungen unterschiedlicher
Nutzer*innen. Die einzelnen Handlungen (wie etwa Filmen, Posten, Kommentieren, Doxing,
Re-Upload oder die Verbreitung von Falschinformationen) gehen zwar von unterschiedlichen
Personen aus, verdichten sich jedoch zu einem gemeinsamen Gewaltprozess. Die
Verantwortung verteilt sich auf viele Beteiligte; die psychischen, sozialen und körperlichen
Folgen konzentrieren sich auf die betroffenen Personen.

Der oben beschriebene Fall des durch einen rechten Streamer initiierten Shitstorms zeigt diese
Problematik exemplarisch: So entwürdigend ein einzelner Kommentar oder das einzelne
Hochladen eines Videos bereits ist, entsteht die besondere Belastung vor allem durch die
Masse der Kommentare, die ständige Wiederholung, die unkontrollierbare Vervielfältigung und
die dauerhafte Unsicherheit, ob weitere Re-Uploads oder Veröffentlichungen
personenbezogener Daten erfolgen. Gegen jede einzelne Person mit einer
Unterlassungsklage vorzugehen, erscheint für Betroffene weder realistisch noch finanziell
leistbar.

Auch bei Angriffen durch einzelne Personen stellt das vorgesehene Vorgehen eine erhebliche
Hürde dar. Betroffene müssen Zeit, emotionale Ressourcen und häufig erhebliche finanzielle
Mittel aufbringen. Für Unterlassungsansprüche besteht regelmäßig das Risiko hoher
Prozesskosten. Für viele Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt ist dieser
Weg faktisch nicht zugänglich. Die im Entwurf vorgesehenen Erleichterungen im
Auskunftsverfahren ändern daran nur begrenzt etwas.

Doxing und die Veröffentlichung personenbezogener Informationen sind nicht nur
Datenschutz- oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Sie können konkrete Gefahren erzeugen, insbesondere wenn sie in rechten, rassistischen, antisemitischen, misogynen oder
queerfeindlichen Mobilisierungskontexten erfolgen. Dies gilt in besonderer Weise, wenn
Kinder und Jugendliche von Angriffen betroffen sind – wie es im Beratungsalltag des VBRG
etwa im Bereich rassistischer Angriffe immer wieder der Fall ist – oder wenn Wohnorte,
Schulen, Arbeitsorte oder familiäre Zusammenhänge öffentlich gemacht werden. Der
Gesetzentwurf muss diese Eskalationsdynamik eigenständig berücksichtigen und
Schutzinstrumente vorsehen, die nicht erst an der isolierten Einzelhandlung ansetzen, sondern
die Gesamtlage für Betroffene in den Blick nehmen. Ein wirksamer Schutz vor digitaler Gewalt
darf deshalb nicht primär auf individuelle Rechtsdurchsetzung durch Betroffene setzen.
Verfahren müssen niedrigschwellig, realistisch finanzierbar, für Betroffene zumutbar und auf
die Dynamik massenhafter, koordinierter oder wiederholter Angriffe ausgerichtet sein.

4. Plattformverantwortung, Re-Uploads und dauerhafte Auffindbarkeit müssen stärker geregelt werden

Ein zentrales Defizit des Entwurfs liegt darin, dass die Verantwortung für die Durchsetzung
von Rechten weiterhin weitgehend auf die Betroffenen verlagert wird. Betroffene müssen
Inhalte melden, neue Uploads suchen, Screenshots sichern, Plattformreaktionen
dokumentieren, rechtliche Schritte prüfen und zugleich mit den psychischen Folgen der
Angriffe umgehen. Die Erfahrung aus der Beratungsarbeit zeigt, dass gerade die Unsicherheit,
nicht zu wissen, ob und wo neue Uploads existieren, zu erheblichen psychischen Belastungen
führen kann.

Gerade Re-Uploads und die fortgesetzte Auffindbarkeit von Videos, Fotos und
personenbezogenen Daten zeigen, dass Maßnahmen gegen einzelne Accounts nicht
ausreichen. Wo Angreifer*innen sich neue Accounts erstellen, Inhalte erneut hochladen oder
in andere Gruppen und Plattformen ausweichen können, laufen Betroffene und
Rechtsschutzmechanismen den Angriffen dauerhaft hinterher.

Dies zeigt sich auch am Beispiel eines Falls, der sich in einer lokalen Facebook-Gruppe mit
über 10.000 Mitgliedern abspielte, in der rassistische und rechtsextreme Posts veröffentlicht
wurden. Die Administratorin der Gruppe filmte und fotografierte bewusst migrantisch gelesene
Menschen in der Stadt und veröffentlichte diese Aufnahmen zusammen mit rassistischen
Falschinformationen. Sie und weitere Nutzer*innen beleidigten eine in der Kleinstadt
ansässige Unternehmerin, ihre Familie und ihr nahestehende Menschen rassistisch und
verbreiteten Falschnachrichten über sie. In der Folge griff die Administratorin die
Unternehmerin und eine weitere Betroffene körperlich an und drohte beiden mit weiteren
Angriffen durch überregional bekannte gewaltbereite Neonazis. Anschließend veröffentlichte
sie ein Video der Situation in der Gruppe und stellte den Vorfall so dar, als seien die
Betroffenen gewalttätig gewesen. Aufgrund der hohen Reichweite der Gruppe verbreiteten
sich diese Darstellungen vor Ort. Das Ansehen der betroffenen Unternehmerin wurde
geschädigt; ihr Sicherheitsgefühl wurde so massiv verletzt, dass sie das Bundesland verlassen
musste.

Auch dieser Fall zeigt, dass digitale Gewalt nicht losgelöst von lokalen Machtverhältnissen und
realen Gefahren betrachtet werden kann. Die Gruppe und ihre Administrator*innen waren vor
Ort bekannt. Die Gruppe war bereits in der Vergangenheit wegen vergleichbarer Inhalte
gelöscht worden, daraufhin hatten die Administrator*innen kurzerhand neue reichweitenstarke
Gruppen mit ähnlichen rassistischen und rechtsextremen Inhalten gegründet. Die bloße
Löschung einzelner Posts oder Gruppen verhindert daher nicht, dass dieselben Inhalte,
dieselben Netzwerke und dieselben Bedrohungen an anderer Stelle erneut auftauchen.

Ein wirksamer Schutz muss daher auch accountunabhängige Maßnahmen gegen die
Weiterverbreitung eindeutig rechtswidriger Inhalte vorsehen. Diensteanbieter müssen
verpflichtet werden, wirksame Verfahren zu etablieren, um die erneute Verbreitung
bereits als rechtswidrig erkannter Inhalte zu verhindern oder zumindest deutlich zu erschweren.
Dass solche Verfahren technisch möglich sind und auch gesetzlich normiert werden können, zeigen
die parallelen Regelungen zur Verpflichtung von Plattformbetreibern, Re-Uploads von
urheberrechtsverletztenden Inhalten zu verhindern.

Dabei sind rechtsstaatliche Sicherungen, transparente Verfahren und Beschwerdemöglichkeiten
notwendig, um Overblocking und Einschränkungen legitimer Meinungsäußerungen
zu vermeiden. Wichtig ist aus Sicht des VBRG neben psychosozialer Begleitung und
bezahlbarer juristischer Beratung vor allem die Unterstützung der Betroffenen bei der
Durchsetzung der Entfernung von Inhalten, insbesondere bei fortwährenden Re-Uploads über
Monate und teils Jahre hinweg. Betroffene dürfen nicht mit der Verantwortung allein gelassen
werden, Inhalte selbst immer wieder zu suchen, zu dokumentieren und jedes Mal aufwendig
entfernen zu lassen.

5. Accountsperren können nur begrenzt helfen und müssen grundrechtssensibel
ausgestaltet werden

Die im Entwurf vorgesehenen Accountsperren können in bestimmten Konstellationen ein
sinnvolles Instrument sein. Sie greifen jedoch nur dort, wo die Sperrung eines Accounts
Angreifer*innen tatsächlich von weiteren Angriffen abhält. In Fällen koordinierter Angriffe,
leicht reproduzierbarer Inhalte oder organisierter rechter Mobilisierung ist dies häufig nicht der
Fall. Neue Accounts, neue Gruppen oder neue Plattformen können die Angriffe fortsetzen.

Insofern ist zu befürchten, dass die vorgesehenen Accountsperren einerseits einen großen
Teil der aus Sicht des VBRG besonders gefährlichen Angriffe nicht verhindern können.
Andererseits besteht die Gefahr, dass Accountsperren in der Praxis vor allem von Personen
und Institutionen genutzt werden, die bereits über erhebliche Ressourcen und
Durchsetzungsmacht verfügen. Je nach Auslegung der teilweise unklaren Formulierungen im
vorgesehenen § 4 GgdG könnte das Gesetz dazu führen, dass insbesondere Machtkritik an
Politiker*innen oder anderen Personen des öffentlichen Lebens mit Accountsperren begegnet
wird, während koordinierte Angriffe gegen die von den VBRG-Mitgliedsorganisationen
beratenen Betroffene kaum effektiv erfasst werden.

Der VBRG weist daher darauf hin, dass Maßnahmen gegen digitale Gewalt
menschenrechtsorientiert, verhältnismäßig und diskriminierungssensibel ausgestaltet werden
müssen. Sie dürfen nicht dazu führen, dass Betroffene, Journalist*innen, Beratungsstellen
oder zivilgesellschaftliche Akteur*innen in ihrer Dokumentation, Kritik oder Gegenrede
eingeschränkt werden. Der Schutz vor digitaler Gewalt darf nicht gegen Meinungsfreiheit,
politische Kritik und zivilgesellschaftliche Dokumentation ausgespielt werden.

6. Beratung und Unterstützung sind Voraussetzung wirksamen Rechtsschutzes

Insgesamt bleibt nach dem Entwurf die Gegenwehr gegen digitale Gewalt vor allem eine
Aufgabe der Betroffenen, was diese in der Praxis häufig überlasten wird. Betroffene erfahren
Gewalt auf unterschiedlichen Ebenen – psychisch, sozial, ökonomisch und körperlich – und
benötigen Schutz und Begleitung. Digitale Gewalt bleibt selten rein virtuell. Sie wirkt auf reale
Körper und Menschen, reale Orte und reale Lebensverhältnisse. Digitale Plattformen fungieren
dabei als Verstärker bestehender gesellschaftlicher Gewaltverhältnisse wie Rassismus,
Antisemitismus, Misogynie und Queerfeindlichkeit: Sie ermöglichen schnelle Verbreitung,
kollektive Beteiligung, dauerhafte Sichtbarkeit und Anschluss an lokale Bedrohungslagen.

Der Entwurf setzt die Unterstützung Betroffener durch zivilgesellschaftliche Organisationen
ausdrücklich voraus. § 7 GgdG sieht eine Vertretung Betroffener im gerichtlichen
Auskunftsverfahren vor. In der Praxis beginnt der Unterstützungsbedarf jedoch deutlich früher:

Betroffene benötigen Beratung zur Einschätzung der Bedrohungslage, zur Sicherung von
Beweisen, zur Kommunikation mit Plattformen, zu möglichen rechtlichen Schritten, zum
Umgang mit Öffentlichkeit und häufig auch psychosoziale Unterstützung.

Die beschriebenen Fälle zeigen, dass Betroffene nicht nur eine juristische Auskunft über
einzelne Accountinhaber*innen benötigen. Sie benötigen Unterstützung dabei, Bedrohungen
einzuschätzen, Schutzmaßnahmen im analogen Raum zu entwickeln, digitale Inhalte zu
dokumentieren, Re-Uploads zu finden, Plattformen in die Pflicht zu nehmen und mit den
psychischen Folgen dauerhafter Sichtbarkeit und Bedrohung umzugehen. Dafür braucht es
spezialisierte Beratungsstellen, die digitale und analoge Gewalt zusammendenken.

Die VBRG-Mitgliedsorganisationen arbeiten genau an dieser Schnittstelle. Sie beraten
Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Angriffe und kennen die Verschränkung
von Online-Mobilisierung, lokaler Bedrohung und institutionellen Hürden. Diese Expertise
muss im Gesetzgebungsprozess sichtbar und in der Umsetzung strukturell berücksichtigt
werden. Für die hier beschriebenen Fallkonstellationen ist die Expertise der spezialisierten
Opferberatungsstellen zu rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt und lokalen
Akteur*innen in den Regionen von zentraler Bedeutung.

Eine gesetzliche Verweisung auf zivilgesellschaftliche Unterstützung bleibt unzureichend,
wenn diese Unterstützung nicht dauerhaft, verlässlich und bedarfsgerecht finanziert wird.
Erforderlich sind insbesondere ausreichende personelle und technische Ausstattung,
Qualifizierung, Möglichkeiten zur Beweissicherung, Zugang zu technischen Lösungen zum
erleichterten Auffinden und Dokumentieren von Angriffen, Monitoring-Kompetenzen,
psychosoziale Unterstützung sowie Ressourcen für die Begleitung komplexer Verfahren. Eine
Entlastung der Betroffenen kann nur gelingen, wenn entsprechende Ressourcen bereitgestellt
werden.

Der VBRG schließt sich insoweit den Forderungen der Frauenhauskoordinierung in ihrer
Stellungnahme aus dem Februar 2025 zum Diskussionsentwurf nach begleitenden
Maßnahmen an. Dazu gehören insbesondere Schulungen von Fachkräften, Aufstockung der
personellen und technischen Ausstattung behördlicher Einrichtungen und der Justiz,
Sensibilisierung von Betroffenen, Erhöhung von Medienkompetenz sowie Förderung eines
Beratungs- und Unterstützungssystems.

7. Vorratsdatenspeicherung

Schließlich teilt der VBRG die grund- und menschenrechtlichen Bedenken, die etwa der
Deutsche Richterbund im Januar 2025 in seiner Stellungnahme zum Diskussionsentwurf und
die Gesellschaft für Freiheitsrechte gegenüber LTO zum hiesigen Entwurf geäußert haben,
wonach die vorgesehenen Verfahren zur Erteilung von Auskünften über Accountinhaber*innen
faktisch die Einführung oder Ausweitung von Speicherungspflichten voraussetzen können. Ein
wirksamer Schutz vor digitaler Gewalt darf nicht durch unverhältnismäßige Überwachungsmaßnahmen erkauft werden. Insbesondere eine Vorratsdatenspeicherung durch die Hintertür wäre aus bürger- und menschenrechtlicher Perspektive abzulehnen.

Erforderlich ist vielmehr eine Regelung, die Betroffene effektiv schützt, ohne allgemeine
Überwachungsinfrastrukturen auszubauen. Auskunftsverfahren müssen rechtsstaatlich
eingehegt, verhältnismäßig und transparent ausgestaltet sein. Zugleich darf ihre begrenzte
Reichweite nicht darüber hinwegtäuschen, dass viele der in der Beratungspraxis relevanten
Fälle durch Auskunft über einzelne Accounts allein nicht gelöst werden.

8. Forderungen des VBRG

Aus den beschriebenen Erfahrungen ergeben sich für den VBRG insbesondere folgende
Anforderungen an ein wirksames Gesetz gegen digitale Gewalt:

  • Digitale Gewalt muss in ihrer Verschränkung mit analoger Bedrohung, rechter
    Mobilisierung und menschenfeindlichen Tatmotiven verstanden und gesetzlich adressiert
    werden.
  • Der Schutz darf nicht primär auf individuelle Rechtsdurchsetzung durch Betroffene
    verlagert werden. Verfahren müssen niedrigschwellig, realistisch finanzierbar und für
    Betroffene zumutbar sein.
  • Doxing, Re-Uploads, Sharepics, Memes, Shitstorms und koordinierte Angriffe müssen
    eigenständig berücksichtigt werden. Maßnahmen gegen einzelne Accounts reichen
    hierfür nicht aus.
  • Plattformen müssen stärker verpflichtet werden, rechtswidrige Inhalte zügig zu entfernen
    und ihre erneute Verbreitung wirksam zu erschweren, ohne legitime
    Meinungsäußerungen durch Overblocking zu gefährden.
  • Accountsperren müssen eng, verhältnismäßig und rechtsstaatlich ausgestaltet werden.
    Sie dürfen nicht zu einem Instrument gegen Machtkritik, Gegenrede oder
    zivilgesellschaftliche Dokumentation werden.
  • Spezialisierte Beratungsstellen und zivilgesellschaftliche Unterstützungsstrukturen
    müssen dauerhaft, sicher und bedarfsgerecht finanziert werden.
  • Justiz, Ermittlungsbehörden und Plattformaufsicht benötigen Schulungen, technische
    Ausstattung und diskriminierungssensible Fachkompetenz im Umgang mit rechter,
    rassistischer, antisemitischer, misogyn und queerfeindlicher digitaler Gewalt.
  • Maßnahmen zum Schutz vor digitaler Gewalt dürfen nicht zur Einführung
    unverhältnismäßiger Speicher- oder Überwachungsmaßnahmen führen.

Autor*innen:

Dr. Björn Elberling, Fachanwalt für Strafrecht, Kiel

Berna Uluçay, elly – Beratungsstelle für Betroffene von Hatespeech in Thüringen

I. Forbriger, elly – Beratungsstelle für Betroffene von Hatespeech in Thüringen

A. Neuber, Verband der Beratungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer und
antisemitischer Gewalt e.V.

Bengi Bitiş, Verband der Beratungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer und
antisemitischer Gewalt e.V.