Stellungnahme zu Entwürfen von Verordnungen zum Vierzehnten Sozialgesetzbuch (SGB XIV)

Auslandszuständigkeitsverordnung (AusZustV), die Verordnung zum Einkommen und Vermögen im SGB XIV (EVV) und die Berufsschadensausgleichsverordnung (SGBXIVBSchAV)

Der Verband der Beratungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt e. V. (VBRG) und die darin zusammengeschlossenen fachspezifischen Gewaltopferberatungsstellen in 14 Bundesländern begrüßen grundsätzlich die im Vierzehnten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XIV) vom Gesetzgeber beschlossenen Reformen des Sozialen Entschädigungsrechts, die schrittweise zum 1. Januar 2024 in Kraft treten werden. Nachfolgend finden Sie die vom VBRG eingereichte Stellungnahme zu den vorliegenden Entwürfen zur Auslandszuständigkeitsverordnung (AusZustV), zur Verordnung zu Einkommen und Vermögen im SGB XIV (EVV) und die Berufsschadensausgleichsverordnung (SGBXIV-BSchAV) im SGB XIV.

Berlin, den 15. August 2023

Der Verband der Beratungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt e. V. (VBRG) und die darin zusammengeschlossenen fachspezifischen Gewaltopferberatungsstellen in 14 Bundesländern begrüßen grundsätzlich die im Vierzehnten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XIV) vom Gesetzgeber beschlossenen Reformen des Sozialen Entschädigungsrechts, die schrittweise zum 1. Januar 2024 in Kraft treten werden. Daher bedanken wir uns für die Möglichkeit, in diesen drei Verordnungsverfahren zum SGB XIV eine schriftliche Stellungnahme zu den einzelnen beabsichtigten Verordnungen abgeben zu können.

Seit mehr als zwei Jahrzehnten unterstützen die im VBRG e.V. zusammengeschlossenen unabhängigen Opferberatungsstellen mit langjähriger Erfahrung und großer Expertise jährlich hunderte Betroffene und Überlebende rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalttaten und rechtsterroristischer Attentate: kostenlos, vertraulich, vor Ort, parteilich im Sinne der Betroffenen und auf Wunsch auch anonym. Auch aus den Erfahrungen der langjährigen Begleitung und Beratung von Hinterbliebenen und Überlebenden tödlicher rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalttaten und rechtsterroristischer Attentate wie etwa in München (1980 und 2016), in Halle / S. (2019) und Hanau (2020) zeigt sich: Die Reformen des Sozialen Entschädigungsrechts im Vierzehnten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XIV) sind dringend notwendig.

Am 01. Januar 2024 tritt das neue Gesetzt zum Sozialen Entschädigungsrecht (SGB XIV) in Kraft und löst das Bundesversorgungsgesetz (BVG) ab. Es besteht somit die Notwendigkeit die bisherigen begleitenden Verordnungen des BVG neuzufassen, da diese Verordnungen mit Wirkung zum 01. Januar 2024 aufgehoben werden.

Es wurden die drei folgenden Entwürfe von Verordnungen zur Stellungnahme übersandt:

  1. Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden der Sozialen Entschädigung für Berechtigte im Ausland (Auslandszuständigkeits-Verordnung – AuslZustV)
  2. Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei den besonderen Leistungen im Einzelfall im Sozialen Entschädigungsrecht (Verordnung zum Einkommen und Vermögen im SGB XIV– EVV)
  3. Verordnung zur Durchführung des Berufsschadensausgleiches nach § 89 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV – Berufsschadensausgleichsverordnung – SGBXIV BSchAV)

In der nachfolgenden Stellungnahme beziehen wir uns im Wesentlichen auf die einzelnen Aspekte der jeweiligen Verordnung, die in der Beratungspraxis der fachspezifischen Gewaltopferberatungsstellen als relevant erachtet werden. Grundsätzlich wird begrüßt, dass die einzelnen Verordnungen deutlich einfacher gefasst sind und einen schnelleren Überblick über die tatsächlichen Leistungen ermöglichen. Es ist somit davon auszugehen, dass durch die Vereinfachung der jeweiligen Verordnung der Verwaltungsaufwand verringert wird und diese Verordnungen für die Bürger*innen leichter und verständlicher nachzuvollziehen sind.

1. Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden der Sozialen Entschädigung für Berechtigte im Ausland (Auslandszuständigkeits-Verordnung – AuslZustV)

Die „Auslandszuständigkeits-Verordnung – AuslZustV“ ersetzt die bisher bestehende Verordnung zur Zuständigkeit der Länder in Verfahren von Opfern von Gewalt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

Grundsätzlich befasst sich diese Verordnung mit den einzelnen Zuständigkeiten der Bundesländer für Betroffene in den oben genannten Verfahren, also Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, aber auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland Opfer einer Straftat geworden sind und somit anspruchsberechtigt sind, Leistungen nach dem neuen SGB XIV zu erhalten.

Es wird begrüßt, dass im Zuge dieser Verordnung sämtliche Bundesländer eine eigene Zuständigkeit für bestimmte ausländische Staaten erhalten. Dies wird nach hiesiger Ansicht dazu führen, dass die „Verfahrenslast“ gerecht aufgeteilt wird, und es wünschenswerterweise zu einer besseren Verteilung und schnelleren Bearbeitung von Verfahren mit Auslandsbezug kommen wird.

Anzumerken ist, dass bei der Aufteilung der einzelnen ausländischen Staaten in § 2 Abs. 1 Nr. 12 „Örtliche Zuständigkeit bei Antragsstellung durch Geschädigte“, sämtliche afrikanische Staaten (Anzahl: 54) dem Freistaat Sachsen zugeordnet worden sind. Es wird darauf hingewiesen, dass dies eine sehr weitreichende Zuständigkeit für den Freistaat Sachsen ist und zu einer stärkeren Belastung führen könnte. Zwar liegen uns zum Zeitpunkt der Stellungnahme keine belastbaren statistischen Erhebungen zu einer Gesamtzahl aller anspruchsberechtigten Personen vor, die in Staaten des afrikanischen Kontinents leben vor. Wir halten es aber vor dem Hintergrund, dass alleine aus der Praxis der Gewaltopferberatungsstellen zahlreiche anspruchsberichtigte Betroffene und Hinterbliebene tödlicher rassistischer Gewalttaten bekannt sind, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt einer Vielzahl unterschiedlicher afrikanischer Staaten haben, für nicht praktikabel, dass dem Freistaat Sachsen als einziges Bundesland die örtliche Zuständigkeit für mehr als 40 Staaten des afrikanischen Kontinents zugewiesen wird. Ebenfalls müsste das zuständige Bundesland sich selbst die Expertise für den jeweiligen einzelnen afrikanischen Staat aneignen, in welchem die anspruchsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat oder sich für gewöhnlich aufhält.  Als Lösungsmöglichkeit empfehlen wir dringend eine Neu-Aufteilung der 54 afrikanischen Staaten an mehrere Bundesländer in Ost- und Westdeutschland.

Dies auch vor dem Hintergrund der grundsätzlich zu kurzfristigen Fristen für Anspruchsberechtigte, die im Ausland leben oder diesen nach einer Gewalttat ins Ausland verlegen, hinweisen. Die in § 101 Abs. 7 SGB XIV gesetzten Fristen sind für Anspruchsberechtigte, die im Ausland leben oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben oder diesen nach einer Gewalttat ins Ausland verlegen, sind erheblich zu kurz. Insbesondere Personen, die nach einem Gewaltverbrechen ausreisen, müssen ausreichend Gelegenheit erhalten, ihre Ansprüche auf Opferentschädigungsleitungen auch geltend machen zu können. Dies betrifft insbesondere Betroffene von Menschenhandel, Zwangsarbeit und Zwangsprostitution sowie ausländische Geschädigte, die unter Umständen keine Beratungsstellen vor Ort aufsuchen können. Die Mitgliedsorganisationen des VBRG e.V. beraten und begleiten sehr viele Klient:innen, die keine deutsche Staatsangehörigkeit haben und eventuell ihren Wohnsitz (später) wieder in ihr Herkunftsland verlegen möchten oder – durch Abschiebung in das Herkunftsland bzw. Rückführung im Rahmen des Dublin III Abkommens in ein anderes EU-Land – dort einnehmen müssen. Hier werden nach den bisherigen Erfahrungen (in Bezug auf Leistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung) große personelle und zeitliche Ressourcen für die Unterstützung bei der Geltendmachung der Ansprüche sowie der praktischen Umsetzung zur Verfügung gestellt werden müssen, dies betrifft bspw. Einsatz von Sprachmittler:innen, Organisation von Visa bei Durchführung der Krankenbehandlung im Inland, Organisation von Anreise und Aufenthalt, Unterstützung bei der Anforderung und Übersetzung von ärztlichen und anderen Dokumenten etc.) Den Fachberatungsstellen müssen hierfür dringend ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden.

Darüber hinaus ist anzumerken, dass der vorgesehen Zuständigkeitswechsel in § 4 Abs.2 S.3 „Übergangsregelung“ für Geschädigte oder Berechtigte im Sinne des § 3 der Verordnung, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland ins Ausland oder von einem ausländischen Staat in einen anderen ausländischen Staat verlegen, auch zur Folge hat, dass die Zuständigkeit nach Maßgabe des § 2 der Verordnung neu zu bestimmen ist. Dies führt zwar dazu, dass das Bundesland für den Anspruchsberechtigten zuständig ist, welches für den neuen Staat vermutlich die Expertise besitzt. Es führt jedoch gleichzeitig in einigen „Bestandsfällen“ dazu, dass die betroffenen Personen mit einem „neuen Leistungsträger“ in Kontakt kommen müssen und jeder „Trägerwechsel“ für viele Betroffene eine neue Belastung darstellt, da diese bereits mehrere Jahre einen konstanten und im bestmöglichen Fall eine vertraute Ansprechperson bei dem zuständigen Träger hatten. Diese Ansprechperson würde die Leistungsberechtigten verlieren.

Hier wäre eine Abhilfe in Form einer geregelten „Übergangszeit“ oder eines „Wahlrechts der betroffenen Personen“ aus unserer Erfahrung hilfreich.

2. Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksich-tigung von Einkommen und Vermögen bei den besonderen Leistungen im Einzelfall im Sozialen Entschädigungsrecht (Verordnung zum Einkommen und Vermögen im SGB XIV– EVV)

Der Entwurf der Verordnung zum Einkommen und Vermögen im SGB XIV – EVV ersetzt die bisher geltende und zum 1. Januar 2024 aufzuhebende KFürsV.

Es wird positiv hervorgehoben, dass die bisherige sehr verschachtelte, hochkomplexe und kleinteilige KFürsV durch eine deutlich „verschlankte und übersichtlichere“ Verordnung ersetzt werden soll. Dies erfolgt nachvollziehbarerweise zum einen durch das „Aussparen“ von nicht zwingend notwendigen Verweisen auf das SGB II und SGB XII sowie dadurch, dass nur noch die erforderlichen Abweichungen und Besonderheiten geregelt werden, die für die Berechtigten der besonderen Leistungen im Einzelfall im Vergleich zu Berechtigten der existenzsichernden Leistungen im SGB XII gelten. Darüber hinaus wird weiterhin die besondere Situation der Leistungsberechtigten im Sozialen Entschädigungsrecht berücksichtigt in Form von begünstigenden positiven Abweichungen und Sonderregelungen gegenüber den Leistungsberechtigen nach dem SGB XII. Dies ist nachvollziehbar und notwendig, da die Leistungsberechtigten durch ein schädigendes Ereignis hilfebedürftig geworden sind, für das der Rechts- und Sozialstaat eine besondere Verantwortung trägt.

Es wird im Folgenden allgemein auf den Aspekt der „Absetzbeträge“ in Relation zum „Schonvermögen“ sowie auf die in der KFürsV abgestellten „Freibeträge“ und die Auswirkungen für die Leistungsberechtigen eingegangen. Grundsätzlich ist es lobenswert, dass weiterhin einen erhöhtes „Schonvermögen“ für die Leistungsberechtigten gewährt wird. Ebenfalls ist positiv festzuhalten, dass die sog. „Steuer Freibeträge“ aus der KFürsV in „Absetzbeträge“ geändert worden sind, da dies einen positiven Effekt auf die tatsächliche wirtschaftliche Situation der Leistungsberechtigten haben kann, denn dadurch könnte das einzusetzende Einkommen auf null reduziert werden. Es ist jedoch zu beachten, dass die „Einkommensgrenzen“ deutlich erhöht worden sind, allerdings wurden in diesem Zug die „Absetzbeträge“ heruntergesetzt. Dies bedeutet in der Praxis, dass Leistungsberechtigte, die trotz der „Schädigung“ einer Arbeit nachgehen, von den erhöhten „Einkommensgrenzen“ profitieren. Aus den Erfahrungen der Beratungspraxis von Betroffenen rechtsterroristischer Attentate ist es aber in „häufiger“ der Fall, dass die Leistungsberechtigten auf Grund der Schädigungsfolgen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können oder lediglich geringfügig beschäftigt sind und dadurch für diese Anspruchsberechtigten der Effekt der höheren Einkommensgrenzen irrelevant ist. Der Kreis der Leistungsberechtigten, der nicht von einer „hohen Einkommensgrenzen“ profitiert, würde durch einen erhöhten „Absetzbetrag“ deutliche Vorteile erhalten.

Ebenfalls ist anzumerken, dass ein „erhöhtes Schonvermögen“, welches nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts eingesetzt werden muss, eine positive Regelung für die Leistungsberechtigten ist. In der Praxis war dies in vielen Fällen für die Leistungsberechtigen nicht relevant: da die Antragsverfahren in der Regel eine lange Bearbeitungszeit zur Folge hatten und die Möglichkeit der vorläufigen Leistungen gem. § 27a BVG in der Regel nicht angewendet worden ist, war das tatsächliche Vermögen der Antragssteller zum Abschluss des Verfahrens regelmäßig verbraucht. Es werden mit der Einführung des neuen SGB XIV zum 01. Januar 2024 die „schnellen Hilfen“ gem. § 29 SGB XIV sowie gem. § 115 SGB XIV „Erleichtertes Verfahren bei Leistungen der schnellen Hilfen“ eingeführt, um die notwendige und wünschenswerte Verkürzung der Verfahrensdauer umzusetzen. Es wird sich in der zukünftigen Verwaltungspraxis zeigen, ob diese „neuen“ Regelungen tatsächlich zu einer Verkürzung der Verfahrensdauer und zu einem frühzeitigen Leistungsanspruch führen werden. Dies ist derzeit nicht einschätzbar, weshalb für viele Leistungsberechtigte ein „erhöhtes Schonvermögen“ lediglich in sehr geringem Maß tatsächliche Auswirkungen haben dürfte.

Es ist durchaus möglich, dass die erhöhten „Einkommensgrenzen“ sowie ein erhöhtes „Schonvermögen“ für einige der Leistungsberechtigten in der Praxis nur geringe Auswirkungen entfalten wird. Die verringerten „Absetzbeträge“ für diese Leistungsberechtigten werden jedoch zur Folge haben, dass diese tatsächlich weniger finanzielle Möglichkeiten haben als vorher. Wir empfehlen daher dringend, die bisher geplante Senkung der „Absetzbeträge“ zu korrigieren.

3. Verordnung zur Durchführung des Berufsschadensausgleiches nach § 89 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV – Berufsschadensausgleichsverordnung – SGBXIV – BSchAV) 

Der Entwurf der Verordnung „SGB XIV – Berufsschadensausgleichsverordnung – SGBXIV – BschAV“ soll die bisher geltende und zum 1. Januar 2024 aufzuhebende BSchAV ersetzen. Es wird zu dieser Verordnung nur eine kurze Stellungnahme abgegeben werden. Es wird befürwortet, dass durch die neue Verordnung eine deutliche Vereinfachung der alten Regelungen anzunehmen ist. Es davon auszugehen, dass es für die mit dieser Verordnung befassten Personen zu einer deutlichen Vereinfachung in der Durchführung und auch in der Durchsetzung der Ansprüche für die Leistungsberechtigen kommen wird. Diese zeigt sich vor allem darin, dass durch die Einführung von Definitionen zu den Einzelnen verwendeten Rechtsbegriffen in dieser Verordnung, klare Regelungen getroffen werden (z.B. zur Abgrenzung Beschäftigung und Selbständige Tätigkeit). Es wurden ebenfalls weitere „Einkommen“ in Sinne der Verordnung in § 7 der Verordnung aufgenommen, wodurch eine übersichtliche Auflistung der einzelnen Einkommensarten für betroffene Person gewährleistet ist.

Es wird in dieser Verordnung nur auf einen einzelnen Aspekt eingegangen. Dieser ist § 3 „Allgemeine Zuordnung“, in dieser werden die einzelnen Besoldungsgruppen aufgelistet. In der alten BSchAV wurde bei dieser Zuordnung explizit festgehalten, dass es sich bei der Einstufung in die einzelnen Besoldungsstufen jeweils um das Grundgehalt der Stufe 8 der benannten Besoldungsstufe handelt. Dies führt dazu, dass die Leistungsberechtigten grundsätzlich in das höchste Grundgehalt der jeweiligen Besoldungsstufe eingeführt werden. Diese ausdrückliche Regelung findet sich in der neuen Verordnung nicht wieder. Es wird nur unter § 1 Abs 1 Nr. 4 der „Wert der eigenen Arbeitsleistung“ mit dem Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A definiert, dieser Rechtsbegriff „Wert der eigenen Arbeitsleistung“ findet sich jedoch in § 3 der Verordnung, wodurch die Leistungsberechtigten in die Besoldungsstufen eingestuft werden, nicht wieder. Diese veränderte theoretische Möglichkeit einer Einstufung auch in das Grundgehalt der Stufe 6 einer Besoldungsgruppe hätte für die Leistungsberechtigten starke negative monetäre Auswirkungen zur Folge. Wir empfehlen hier dringende eine Klarstellung zugunsten der Leistungsberechtigten.

Im Übrigen entspricht die Verordnung in weiten Teilen der ehemaligen BSchAV.

4. Fazit

Insgesamt ist anzuerkennen, dass es durch die Entwürfe der einzelnen Verordnungen zu einer deutlichen Vereinheitlichung der Verfahren kommen könnte. Die Verordnungen sind deutlich übersichtlicher gestaltet als die vorherigen Verordnungen mit Bezug zum BVG.

Es wird sich jedoch in der praktischen Umsetzung durch die zuständigen Leistungsträger zeigen, ob die erhofften positiven Effekte der neuen begleitenden Verordnungen tatsächlich auch reale Auswirkungen auf die Verfahren und den anspruchsberechtigten Personenkreis entfalten werden.

Grundsätzlich empfehlen wir eine wissenschaftliche Evaluierung der Wirksamkeit der Verordnungen, da derzeit keine statistischen Daten zur Verfügung stehen, um zu validieren, wie viele Leistungsberechtigte tatsächlich von einer der oben genannten Konstellation in welchen Form betroffen wären und davon gegebenenfalls positive oder auch negative Konsequenzen erfahren.