„Der Nebenkläger I. wird mit einem Freispruch bezüglich des Mordversuches gegen ihn vom Gericht im Stich gelassen. Gerechtigkeit, eine Entschuldigung für den Umgang der Polizei mit ihm, die Aufklärung der Straftat gegen ihn, wird ihm verweigert.“

28.01.2021

„Woher kommt mein Blut an seinem Messer?“

Statement von Ahmed I. anlässlich der Urteilsverkündung im Prozess wegen des Mordes an Dr. Walter Lübcke im Juni 2019 und des Mordversuchs an Ahmed I. im Januar 2016

Meine Frage ist noch immer: Woher kommt Blut an das Messer von Stephan Ernst? Wie kommt mein Blut an das Messer im Haus von Stephan Ernst? Diese Frage muss geklärt werden. Ein Prozess ist nur zu Ende, wenn alle Fragen beantwortet sind. Aber meine Frage ist nicht beantwortet.  Ich will, dass jemand diese Frage beantwortet. Dann erst habe ich meine Ruhe wieder. Warum glaubt der Staatsanwalt, dass es Stephan Ernst war, aber die Richter nicht? Ich kann das nicht verstehen. Ihr schuldet mir eine Antwort.

Alle sollen wissen: Es war eine rassistische Tat. Ich bin davon überzeugt und ich zweifle nicht daran, dass es Stephan Ernst war. Für ihn ist der Freispruch eine Bestätigung. Er hatte einen Plan, er hat darüber nachgedacht, wie man eine Straftat macht, ohne bestraft zu werden und es hat funktioniert.  Stephan Ernst ist ein Rassist. Er ist nicht allein. Es gibt viele Rassisten. Nicht nur Stephan Ernst, viele dieser Rassisten werden nun denken: „Wir haben es geschafft“. Der Freispruch für den Mordversuch gegen mich ist ein Signal an Rassisten und Nazis, dass sie nicht bestraft werden. Stephan Ernst hat es geschafft.

„Ich wurde als Opfer nicht mehr gehört.“

Bis zum 29. Oktober 2020 lief es im Prozess gut und es war alles okay. Aber nach meiner Aussage und meiner Befragung durch die Prozessbeteiligten im Gericht war etwas anders. Vor diesem Prozesstag war mein Gefühl: Wir schaffen das. Es gibt genügend Beweise. Endlich wird alles untersucht und es wird Antworten geben. Der Angriff auf mich wird untersucht und bestraft.  Der Tag meiner Aussage fühlte sich an, als ob das Gericht gegen mich wäre. Niemand hat mich wirklich reden lassen zu den Dingen, die wichtig sind – oder mir mit Respekt zugehört. Ich wurde nicht zu den Dingen gefragt, die wirklich wichtig sind. Die Fragen, die mir gestellt wurden, hatten nichts mit dem Angriff auf mich zu tun. Das hat mir ein schlechtes Gefühl gegeben. Und dieses Gefühl hat sich bestätigt.

Nach diesem 25. Prozesstag ist die Stimmung gekippt. Gegen mich. Alles war anders. Ich wurde als Opfer nicht mehr gehört. Der Richter hatte kein Interesse mehr an meinem Fall, an meiner Akte, an dem, was ich zu sagen habe. Ich war dann unsichtbar. Es fühlte sich an als wäre es erledigt. Im Dezember 2020 sagte das Gericht dann: „Im Moment haben wir große Zweifel, dass wir Stephan Ernst wegen dem Angriff auf Ahmed I. verurteilen werden“. Der Prozess lief noch. Aber es wirkte, als ob da schon alles entschieden war.

Es war so wenig Interesse im Gericht für mich. So kannst du dich verhalten, wenn es um einen kleinen Unfall geht und ein Auto einen Schaden hat. Aber es wurde versucht, mir das Leben zu nehmen. Ich wurde mit einem Messer angegriffen. Ich sollte getötet werden. Wenn du einen Tag in meinem Leben lebst, dann weißt du wie schwer es ist. Lebe einen Tag in meinem Körper und du spürst, wie schwer es ist. Die Bauchschmerzen, die Kopfschmerzen, die Rückenschmerzen, die Sorgen. Ich werde jeden Tag daran erinnert, was vor fünf Jahren am 6. Januar 2016 passiert ist.  Wenn ich nicht zu meinem Recht komme, dann ist das etwas, das mein Leben beeinflusst.

„Ich hatte gehofft, dass jetzt alle gut und intensiv ermitteln.“

In Deutschland gibt es Recht und Gerechtigkeit. Ich dachte, wenn es ein Gericht gibt, dann gibt es Gerechtigkeit: Wenn du etwas Strafbares machst, bekommst du auf jeden Fall deine Strafe. Das habe ich gedacht. Aber es ist nicht so. Wenn du geschickt vorgehst, bekommst du keine Strafe.  Im Gerichtssaal sitzen mir Neonazis und Rassisten gegenüber und es gibt Beweise dafür, dass Stephan Ernst mich angegriffen hat. Ich habe war von Anfang an sicher, dass es Gerechtigkeit geben würde. Ich hatte die Hoffnung, dass jetzt alle intensiv und gut ermitteln, dass alle gut hinschauen und sich Mühe geben, dass der Angriff auf mich im Januar 2016 endlich ernsthaft und tatsächlich untersucht wird.  Ich habe nicht erwartet, dass das Gericht im Dezember 2020 sagt: „Wir werden nicht zu einer Verurteilung kommen“.

Ich verstehe nicht, warum der Richter meinen Fall nach meiner Aussage anders gesehen hat. Ich wurde am Tag meiner Aussage ohne Respekt behandelt. Der Richter hat mir nicht zugehört. Er hat auf seine Uhr geschaut. Er hat mich nicht angeschaut. Er hat mit seinem Nachbarn auf der Richterbank gesprochen. Es war, wie als würde ich gar nicht sprechen. Wollte mir niemand zuhören? Warum nicht? Ich saß dort und niemand hat zugehört. Dem Verteidiger von Stephan Ernst, Mustafa Kaplan aber hat er freie Bahn gelassen, mich alles zu frage – darunter so vieles, was überhaupt nichts zur Sache tut. Der Richter hat nur einmal zum Verteidiger von Stephan Ernst gesagt: „Das geht nicht“. Kaplan wurde nicht gestoppt. Markus H. hat gelacht. Als wären wir im Kino. Was soll man da fühlen? Es war dann auch nicht der Richter, der gesagt hat „Es geht nicht, dass der Markus Hartmann lacht“, sondern der Nebenklagevertreter der Familie von Walter Lübcke, Professor Matt und der Vertreter der Bundesanwaltschaft. Mein Anwalt Alexander Hoffmann hat zum Gericht gesagt: „Die Frage ist unzulässig“. Das ist sein Recht als mein Nebenklagevertreter und das ist seine Aufgabe. Mein Anwalt wurde für diesen Einwand vom Richter angeschrien. Es ging immer wieder darum, dass das Verfahren schnell gehen soll. Was heißt schnell? Wir sind nicht in einem Laden an der Kasse. Wir sind in einem Prozess. Es geht hier auch um mein Leben. Das Gericht darf seine Aufgabe zügig machen, aber es muss ordentlich arbeiten. Denn der Richter entscheidet über mein Leben.

„Nehmt mich ernst. Die Polizei hat Fehler gemacht.“

Wenn der Richter sagt: Stephan Ernst war nicht der Täter, der mir das Messer in den Rücken gerammt hat, dann ist es nach einem Monat vergessen. Ich lebe aber damit bis zu meinem Tod. Und auch, wenn der Richter sagt, Stephan Ernst war es nicht: Ich bin überzeugt, dass es so ist. Ich weiß, was ich erlebt habe. Die Gerechtigkeit ist so greifbar, sie liegt vor meinen Augen, aber ich komme nicht dran.

Für mich ist es wichtig, was die Menschen sagen, nicht nur, was die Richter sagen. Viele sind überzeugt, dass es Stephan Ernst war. Wichtig ist, dass die anderen Menschen erkennen, dass es eine rassistische Tat war und dass niemand wegschaut.

Ich frage mich: Wenn ein so großer Prozess mit so vielen Verhandlungstagen und mehr als sechs Monaten Verhandlungsdauer es nicht geschafft hat, viele Fragen zu beantworten, wie soll es dann ein Untersuchungsausschuss schaffen? Die Abgeordneten müssen sich wirklich große Mühe geben. Sie müssen eine bessere Arbeit machen. Es ist eine Chance nochmal hinzuschauen. Ihr müsst das gut machen. Zu dem Untersuchungsausschuss sage ich: Nehmt mich ernst. Schaut mich an. Hört mir zu. Die Polizei hat Fehler gemacht.“

Frankfurt am Main, 28.01.2021

Protokoll des Plädoyers des Nebenklagevertreters von Ahmed I., Rechtsanwalt Alexander Hoffmann, am 12. Januar 2021 vor dem Oberlandesgericht Frankfurt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sehr geehrter Senat,

Sehr geehrter Vertreter des Bundesanwalts,

Sehr geehrte Nebenklage und Familie Lübcke,

Sehr geehrter Herr I.,

ich habe mich zunächst bei der Bundesanwaltschaft zu bedanken. Das Plädoyer, das wir hier am 22. Dezember 2020 gehört haben war umfassend, ausgewogen, präzise, erschöpfend und doch so parteilich, wie es nach beinahe 40 Tagen Beweisaufnahme eben sein darf. Darüber hinaus hat das Plädoyer in seiner Form, in der Art der Behandlung auch meinem Mandanten gezeigt, dass hier Vertreter des Bundesanwalts tätig sind, die ein wirkliches Interesse an der Aufklärung des Mordversuches an ihm haben.

1. 

Der Senat hat am 1. Dezember des vergangenen Jahres deutlich gemacht, dass er den Angeklagten Ernst wegen der versuchten Tötung an meinem Mandanten freisprechen wird. Ich glaube nicht an die durchschlagende Wirkung eines Plädoyers. Ich glaube nicht daran, dass sich eine Senatsmehrheit durch Ausführungen des Nebenklagevertreters wird überzeugen lassen, dass nach der Beweisaufnahme im vorliegenden Fall eine Verurteilung des Angeklagten Ernst nicht nur möglich, sondern zwingend ist. Ich glaube insbesondere nicht, dass ich in der Sache dem Plädoyer der Bundesanwaltschaft noch etwas hinzuzufügen habe, was für den Senat entscheidend sein könnte.

Wenn ich dennoch hier ein Plädoyer halte, dann tue ich das für meine Mandanten Herrn Ahmed I.. Herr I. wurde am Abend des 6. Januar 2016 um kurz vor 22:00 Uhr von hinten mit einem Messer in den Rücken gestoßen. Der Stich verletzte Nerven, verfehlte aber lebenswichtige Organe knapp.

Noch im Krankenhaus wurde Herr I. mehrfach vernommen, ohne dass besondere  Rücksicht auf seinen angeschlagenen Gesundheitszustand genommen worden wäre. Die erste Zeugenbefragung erfolgte kurz nachdem Herr I. aus der Narkose aufgewacht war.

Eine solche Zeugenbefragung folgt nicht den hehren Regeln der Strafprozessordnung. Sie kann gleichwohl notwendig sein, wenn man schnell Informationen erhalten will, um möglichst schnell die Fahndung voranzubringen. Normalerweise müsste eine solche Zeugenbefragung von einem Vermerk eingeleitet werden, der die besonderen Umstände der Befragung darstellt und insbesondere klarstellt, dass die Antworten des Zeugen gegebenenfalls durch die Folgen der Operation, der Narkose, oder der eingenommenen Medikamente verfälscht sein können. Dies ist vorliegend nicht geschehen, der Vernehmungsbeamte beharrte schlicht darauf, die Ärzte hätten mitgeteilt Herr I. sei vernehmungsfähig, insgesamt sei die Zeugenvernehmung völlig unproblematisch abgelaufen.

Wir können ausschließen, dass diese Schilderung zutrifft. Allein der Umstand, dass wir hier über Stunden vergeblich versucht haben, vernünftige Antworten von der damals anwesenden Dolmetscherin zu erhalten zeigt, dass diese Zeugenvernehmung unter äußerst schwierigen Umständen abgelaufen ist. Insbesondere der Umstand, dass die erste Zeugenbefragung vom zeitlichen Ablauf her kurz nach dem Aufwachen meines Mandanten aus der Narkose erfolgt sein muss, lässt die Möglichkeit einer normalen Zeugenbefragung abwegig erscheinen.

Die Frage ist, warum dem Polizeibeamten, der berechtigterweise ein großes Interesse an einer schnellstmöglichen Vernehmung des Herrn I. hatte gar nicht in den Kopf gekommen ist, bei den Ärzten näher nach dem Gesundheitszustand nachzufragen oder einen entsprechenden Vermerk zu fertigen? Lag dies daran, dass der Polizeibeamte vor lauter Ermittlungseifer gar nicht festgestellt hat, wie es Herrn I. eigentlich ging? Ich denke nicht. Ich denke vielmehr, dass sich die Antwort auf diese Frage aus der Art und Weise der späteren Ermittlungen ergibt. Ermittlungen, in denen, selbst im Jahr 2020 Herr I., wenn er benötigt wurde, einfach ohne schriftliche Ladung oder Vorwarnung zu Hause abgeholt wurde,  und zwar, ob er wollte oder nicht, und zur  Vernehmung gebracht wurde. Ermittlungen, in denen der richtige Name meines Mandanten niemanden interessierte, in denen er in der Erinnerung der Ermittlungsbeamten bis heute schlicht mit seinem Vornamen verankert ist. Ein Geflüchteter, der parieren soll, der keine Zeugenvorladung braucht, kommen und gehen soll wie es für die Beamten am bequemsten ist. Ein Geflüchteter, der Ärger machte, durch sein späteres Beharren, hier müsse ein rassistisches Tatmotiv vorliegen, sein Beharren dass er sich in Kassel nicht mehr sicher fühlt und wegziehen will und die Öffentlichkeitsarbeit, die er gemeinsam mit „response, Beratung für Betroffene von rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt“ machte. Dieser Ärger war aus zahlreichen Vermerken in der Ermittlungsakte, beispielsweise zu den Anzeigen des Herrn I., herauszulesen. Wäre es eigentlich zu viel verlangt gewesen von den Polizeibeamten, die ein großes Hakenkreuz auf der Straße vor der Wohnung meines Mandanten feststellten, ein bisschen Verständnis dafür zu erwarten, dass ein junger Mann, der immerhin  Opfer eines ungeklärten Mordversuches geworden war, durch solch ein Symbol in der Nähe seiner Wohnung verängstigt sein könnte? Dass er es auf sich bezog?

Wäre es denn zu viel verlangt gewesen, seinen vom Hörensagen stammenden Angaben zu Nazis vor seiner Wohnungstür jedenfalls mit einem gewissen Verständnis für einen traumatisierten Betroffenen eines Mordversuches zu begegnen?

Aber anstatt Empathie wird Herrn I. von den ermittelnden Beamten Misstrauen entgegengebracht. Wir haben es in dieser Hauptverhandlung gehört, der Beamte schilderte, er habe vermutet, dass sich der Zeuge durch eine falsche Anzeige einen Vorteil verschaffen wollte, nämlich endlich seinen Umzug weg aus der Stadt, in der er lebensgefährlich verletzt wurde, durchzusetzen.

Woher kommt eine solche Gleichgültigkeit gegenüber den offensichtlichen Ängsten eines Betroffenen einer schweren Gewalttat? Kommt sie aus der Überforderung der Polizeibeamten mit den besonderen Schwierigkeiten, die die Vernehmung von der deutschen Sprache nichtkundigen Menschen mit sich bringt? Kommt sie aus einer grundsätzlich ablehnenden Haltung gegenüber Geflüchteten, die in weiten Teilen der deutschen Gesellschaft verankert ist? Kommt sie aus einem vorurteilsbehafteten Bild von Menschen aus dem arabischen Raum?

Ich erlebe ein solches Verhalten von Polizeibeamten seit vielen Jahren immer wieder und in einer Regelmäßigkeit, die es ausschließt, hier von Zufällen zu sprechen. Es handelt sich um institutionellen Rassismus, nicht einen individuellen Rassismus der einzelnen Polizeibeamten, sondern um einen Rassismus, der sich aus den jahrzehntelang eingeübten Arbeitsabläufen, den Täter- und Opferbildern, wie sie in Polizeibehörden, in der Ausbildung und in der Praxis verankert sind, den regelmäßig zugrundegelegten Tathypothesen und ähnlichen, die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich prägenden Elementen, ergibt.

Nachdem die Ermittlungen im Sande verliefen, hatte Herr I. natürlich keinen der Vorteile, die der Beamte damals misstrauisch im Auge hatte. Er hatte auch keinen der Vorteile, die der Verteidiger des  Angeklagten Ernst hier in der Hauptverhandlung als Motiv für eine Falschaussage meines Mandanten in den Raum stellte. Nein, Herrn I. wurde nicht gestattet aus der Stadt in der jemand versucht hat ihn zu töten, wegzuziehen. Ihm wurde kein Umzug finanziert. Herr I. bekam auch keine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis. Ein Bleiberecht für Opfer rassistischer und neonazistisch motivierter Gewalt wird zwar immer wieder gefordert, es existiert aber nicht. Stattdessen musste Herr I. noch im letzten  Frühjahr eine Ausweisung abwehren und um seinen Aufenthaltsstatus kämpfen.

Und nachdem die Anklageerhebung Herrn I. zum ersten Mal seit der Tat das Gefühl gab, die Aufklärung des versuchten Mordes gegen ihn habe doch ein Gewicht, sei jedenfalls der Bundesanwaltschaft wichtig, erfolgte hier im Gerichtssaal wieder ein Schritt zurück.

Die Vernehmung meines Mandanten in der Hauptverhandlung war für mich einzigartig. Sowohl aus der Anklageschrift als auch aus den Ermittlungsakten ergab sich, dass den Wahrnehmungen des Herrn I. keine besondere Bedeutung für das Urteil zuzumessen ist. Er war von hinten niedergestochen worden, er hatte den Täter kaum gesehen. Ja, er hatte den Täter als Deutschen beschrieben, so wie ein Zeuge mit seinem Erfahrungshintergrund, gerade ein paar Monate in Deutschland, eben einen Deutschen beschreiben würde. Blonde Haare, blaue oder helle Augen. Lediglich die Beschreibung eines Rucksacks war so, dass man jedenfalls davon ausgehen muss, dass der Täter einen solchen getragen hat. Aufgrund der Aussage des Zeugen I. hätte keine Anklage erhoben, kein Verdächtiger identifiziert werden können. Umso erstaunlicher war es dann, dass der Vorsitzende, aber auch andere Mitglieder des  Senats nun in der Vernehmung Herrn I.  nicht einmal die Gelegenheit zu einer umfassenden eigenen Darstellung des Geschehens gaben sondern stattdessen ausschließlich kleinteilig Details erfragten.

Hatte man zu Verhandlungsbeginn an diesem Verhandlungstag noch mitgeteilt, aus Rücksicht auf die Privat- und Intimsphäre des Angeklagten Hartmann wolle man einen Brief nicht verlesen, befragte der Vorsitzende den Nebenkläger gleich zu Beginn der Vernehmung nach intimen Details seiner Verletzungsfolgen.

Als der Angeklagte Hartmann bei der Beschreibung von Verletzungsfolgen eine hämische Freude zur Schau stellte, reagierte der Senat überhaupt nicht. Bei dem Kollegen Prof. Matt bedanke ich mich an dieser Stelle ausdrücklich für seinen Gefühlsausbruch.

Als der Zeuge I. nicht reagierte, wie offensichtlich erwartet, unterwürfig, dankbar, sondern „aufsässig“, zornig, kippte die Stimmung des Senats gegen ihn.

Als bei der anschließenden Befragung durch die Verteidigung Ernst zunächst penetrante Wiederholungen und dann unverschämte Unterstellungen und absurde Vorwürfe vorgebracht wurden, und ich selbst mich genötigt sah, Fragen zu beanstanden, empörte sich der Vorsitzende. Wie konnte es ein Beteiligter wagen, von seinen prozessordnungsgemäßen Rechten, der Beanstandung von Fragen, Gebrauch zu machen, wo dies doch kostbare Zeit kosten würde.

Die spätere, für mich nicht nachvollziehbare Einschätzung des Senats, das Auftauchen einer Quittung über ein Messer als Indiz dafür zu nehmen, dass es sich bei dem im Haus des Angeklagten Ernst gefundenen, mit DNA-Anhaftungen, die erhebliche Übereinstimmungen zu den DNA des Nebenklägers I. aufweisen, um das Messer handelt, das erst nach dem Mordversuch gekauft wurde, folgt offensichtlich solchen Vorurteilen.

Das DNA-Gutachten und seine Bedeutung wurde im Plädoyer der Bundesanwaltschaft hinreichend gewürdigt. Natürlich können die vorhandenen DNA-Spuren nicht ohne weitere Indizien zu einer Verurteilung führen, zusammen mit den weiteren vorliegenden Beweismitteln ergibt sich allerdings eine Beweissituation, die insgesamt deutlich belastender ist, als Beweissituationen in anderen Prozessen, in denen die Mitglieder des Senats nach Auskunft von Frankfurter Kollegen ohne weiteres zu einer Verurteilung gekommen sind.

2.

Der Angeklagte Ernst hat praktisch ein Geständnis abgelegt.

Er hat in seiner Vernehmung vom 25. Juni 2019 angegeben, dass er bereits nach der Bürgerversammlung von Lohfelden einen Hass gegen den später Getöteten Dr. Lübcke empfunden habe. Dieses Gefühl sei durch von ihm als „Schlüsselerlebnisse“ geschilderte Ereignisse immer wieder in ihm hochgekommen. Bei einem dieser Schlüsselerlebnisse habe es sich um die sogenannte „Silvesternacht in Köln“ gehandelt, nach der er „außer sich“ gewesen sei. Er habe am 06. Januar 2016 auf der Terrasse seines Wohnhauses gestanden, sich vor den Kopf geschlagen gefühlt und sich gefragt, wie es zu so einem „Kontrollverlust“ und zu so einer „Erniedrigung“ in seinem Land habe kommen können. Dabei habe er sich aufgrund der Geschehnisse in Köln in seinen bereits zu Zeiten der Mitgliedschaft in der Kasseler Kameradschaftsszene vertretenen Ansichten bestätigt gefühlt. Diese Ansichten umfassen den Einsatz von Gewalt zur Durchsetzung der eigenen politischen Interessen, den Gebrauch massivster Gewalt gegen Nichtdeutsche aufgrund rassistischer Einstellungen.

In dieser gegen Politiker und Ausländer gerichteten, aggressiven Grundstimmung sei er dann von seinem Wohnhaus aus in den Kasseler Stadtteil Forstfeld gegangen, um dort Wahlplakate der Parteien Bündnis 90/Die Grünen und der SPD wegzutreten oder herunterzureißen. Einen Mann, bei dem es sich nach Auffassung des Angeschuldigten um einen Ausländer handelte, habe er mit den Worten „Euch müsste man den Hals aufschneiden“ angeschrien.

Der Angeklagte Ernst hat mit dieser Einlassung einen Angriff auf einen Nichtdeutschen aus rassistischen Gründen am 6.1.2016 zugegeben.

Der Angeklagte Ernst hat sich offensichtlich seit der Tat immer wieder mit der Tat gegen meinen Mandanten auseinandergesetzt und dabei einen Drang entfaltet, anderen von dieser Tat zu erzählen, allerdings natürlich insoweit abgewandelt, dass dadurch keine völlige Selbstoffenbarung als Täter bewirkt wurde.

In der Hauptverhandlung vom 08.09.2020 gab der Zeuge Holger Mann an, der Angeklagte Ernst habe ihm einmal, eher beiläufig von einer Auseinandersetzung mit einem Mann erzählt, dem er mit dem Fahrrad begegnet sei und den er so geschlagen habe, dass dieser anschließend im Straßengraben gelegen hätte.

Nach der Mitschrift des Kollegen Dr. Elberling verlief die Vernehmung insoweit wie folgt:

F: Zu der Ausländer-Sache – hat er mal von einer Auseinandersetzung mit einem Ausländer erzählt?

A: Nicht, dass ich wüsste.

F: Haben Sie in der polizeilichen Vernehmung davon berichtet?

A: Das war aber, wenn, dann kein Ausländer. Er ist Fahrrad gefahren, wurde mit Steinen beschmissen, ist abgestiegen, hat dem einen mitgegeben.

F: Kein Ausländer?

A: Hat er nicht gesagt.

F: Wann soll das gewesen sein?

A: 2015, 2016 vielleicht.

F: Sie haben gesagt, diese Aussage war letztes Jahr. Haben Sie damit gemeint, er hat das im Frühjahr letzten Jahres erzählt, oder war der Vorfall im letzten Jahr?

A: Da hat er das erzählt.

F: Und der Vorfall war 2015/2016?

A: Ich kann es nicht genau eingrenzen.

F: Kann auch 2017 gewesen sein, wenn ich das verstehe. Also er war auf dem Fahrradweg, einer hat einen Stein geschmissen?

A: Ja, der stand auf dem Fahrradweg, wollte ihn nicht durchlassen. Er ist abgestiegen, hat ihm eine gegeben.

F: Was ist dann passiert?

A: Das hat er nicht gesagt.

F: Ist der in den Straßengraben gefallen?

A: Hat er gesagt, ja.

Die wesentlichen Elemente des Angriffs auf den Nebenkläger, ein Antreffen auf dem Fahrrad, ein körperlicher Angriff, das Zurücklassen des Gegners in hilfloser Lage hat der Angeklagte Ernst damit auch gegenüber dem Zeugen Mann eingestanden.

In der Hauptverhandlung gab der Angeklagte Ernst auf Fragen der Ri‘inLG Adlhoch und des Vorsitzenden an:

Ri’inLG Adlhoch:

F: Dann zu dem 6.1.2016. Diesen Tag haben Sie in Ihrer ersten Vernehmung benannt, das Datum.

A: Ja.

F: Was haben Sie da gemacht nach Ihrer Erinnerung?

A: Also ich war damals erst auf der Terrasse zuhause gewesen. War ziemlich aufgebracht über das, was in Köln passiert ist.

Vorsitzender:

F: Das war ja schon ein paar Tage her?

A: Ja, aber es gab Berichterstattung, weiß nicht wo. Dann bin ich vormittags runter zum Edeka, und ja kam mir einer entgegen, vermutlich, ja, war ein Ausländer gewesen. Ich hab damals zu ihm gesagt, eigentlich sollte man ihm den Hals abschneiden. Bin dann in den Edeka, das war direkt davor. Da war ein Wahlplakat der Grünen, das hab ich weggetreten

Ri’inLG Adlhoch:

F: Waren Sie da zu Fuß unterwegs?

A: Ja, das wars. Ich bin dann in den Edeka rein, dann wieder nach Hause.

F: Woher wissen Sie, dass das am 6.1.2016 war?

A: Das wusste ich nicht, hab es damals einfach so gesagt. Weiß es jetzt aus den Akten, aber mir war es nicht bewusst.

F: Wie kamen Sie darauf, den 6.1. zu nennen?

A: Ich hab das einfach so erwähnt, wollte auch erst sagen 1.6., das war ein Zufall.

F: Die Polizeibeamten haben Sie nicht nach dem Datum gefragt, die haben nur nach weiteren Vorfällen gefragt.

A: Das Datum ist mir spontan gekommen, ich weiß nicht, warum.

F: Bei Ihnen ist ein Messer gefunden worden, wem gehört das?

An dieser Stelle unterbrach der Verteidiger RA Kaplan die Befragung und verhinderte, dass der Angeklagte weitere Angaben machte.

In der Hauptverhandlung am 10.12.2020 hatte der Verteidiger des Angeklagten Ernst genau zu dieser Situation angegeben, die Entscheidung an dieser Stelle keine weiteren Fragen zu beantworten hätte ausschließlich damit zu tun gehabt, dass zunächst das DNA-Gutachten abgewartet werden sollte.

Daraufhin fragte der Vorsitzende die Verteidigung Ernst, ob der Senat diese Ausführungen so verstehen könne, dass nun Fragen zum 06.01.2016 beantwortet werden? Darauf erwiderte RA Kaplan mit einem abschließenden „Nein“.

Dieses Aussageverhalten des Angeklagten Ernst, ein Teilschweigen, weil jede Antwort offensichtlich die ursprünglich gemachte Selbstbelastung nur vertiefen würde, weil überhaupt keine Aussage, die nicht belastend wäre, mehr denkbar ist, darf im Urteil berücksichtigt werden. Das Aussageverhalten verstärkt die Wirkung seiner ursprünglichen Einlassung, die er ohne Datumsnennung oder Bezugnahme durch die Vernehmungsbeamten gemacht hatte, er habe am 6.1.2016 einen Nichtdeutschen bedroht. Damit hat der Angeklagte Ernst als erster und von sich aus die Verbindung zu dem Mordversuch an meinem Mandanten gezogen. Diese Einlassung ist glaubwürdig.

Der Angeklagte Ernst bestreitet inzwischen, dass er sich an den 06.01.2016 als Tag dieses Geschehens erinnert bzw. erinnert hat. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass Ernst sich am Abend des 05.01.2016 über eine längere Kommunikation mit seiner Mutter in das Thema Geflüchtete und das Geschehen an Sylvester am Kölner Hauptbahnhof hineingesteigert hat, legt dies nahe, dass das betreffende Geschehen sich tatsächlich am 06.01.2016 zugetragen hat. Gerade der Umstand, dass der Angeklagte Ernst das Silvestergeschehen in diesem Jahr mehrfach als einen der Schlüsselpunkte zu seiner Entscheidung, Herrn Lübcke zu töten, beschrieben hat, legt nahe, dass die hier dargestellte Kommunikation einen hohen Grad an Hass und den Drang, gewalttätig gegen seine vermeintlichen Gegner vorzugehen, bei dem Angeklagten Ernst ausgelöst hat. Es wäre daher naheliegend, dass das von Ernst ja tatsächlich ursprünglich dem 06.01.2016 zugeordnete Geschehen, der Angriff auf einen „Ausländer“, tatsächlich an diesem Tag stattgefunden hat. Nicht nur dient die zeitliche Nähe zu einem anderen, bewegenden Ereignis in der Regel als Erinnerungshilfe. An einem Tag im Juni hätte die in der Aussage beschriebene emotionale Ausnahmesituation der Angeklagten Ernst überhaupt keine Grundlage.

Die Verlagerung des ursprünglich auf den 06.01.2016 verorteten Geschehens auf irgendeinen anderen Zeitpunkt, beispielsweise im Juni, ist eine offensichtliche Schutzbehauptung, weswegen der Verteidiger RA Kaplan weitere Nachfragen zur Plausibilität durch die Ri’inLG Adlhoch auch abgebrochen hat.

Die Beweisaufnahme hat aber ergeben, dass die Ausnahmesituation, die der Angeklagten so schilderte, er habe am 06. Januar 2016 auf der Terrasse seines Wohnhauses gestanden, sich vor den Kopf geschlagen gefühlt und sich gefragt, wie es zu so einem „Kontrollverlust“ und zu so einer „Erniedrigung“ in seinem Land habe kommen können, er habe sich aufgrund der Geschehnisse in Köln in seinen bereits zu Zeiten der Mitgliedschaft in der Kasseler Kameradschaftsszene vertretenen Ansichten bestätigt gefühlt, ausschließlich in den ersten Januartagen und nach den Chats bis in die Nachtstunden des Vortages insbesondere am 06.01.2016 vorgelegen hat.

Dies lässt den Schluss zu, dass die ursprüngliche Aussage des Angeklagten Ernst, dieses Geschehen habe am 06.01.2016 stattgefunden, zutreffend war. Und am 6.1.2016 kam es eben nicht zu der vom Angeklagten Ernst geschilderten Zerstörung von zahlreichen Wahlplakaten, wohl aber zu der Messerattacke auf Herrn I. und zwar an einem Ort, der zwanglos auf einer der üblichen Wegstrecken des Angeklagten lag, zu einem Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte, der kurz entfernt von dem Tatort wohnt, Urlaub hatte. Ein Fahrradfahrer, der große Ähnlichkeit mit dem Angeklagten Ernst und ein passendes Fahrrad fuhr, näherte sich auch tatsächlich aus Richtung der Wohnung des Angeklagten und entfernte sich nach der Tat wieder auf dieser Strecke.

Im Übrigen entspricht vor dem Hintergrund der Vorverurteilungen des Angeklagten Ernst, der diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Taten und den teilweise ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten psychiatrischen Gutachten eine Messerattacke auf einen Geflüchteten viel eher den in der Vergangenheit vom Angeklagten Ernst in Konfliktsituationen begangenen Handlungen, die seinem Ausmaß an Hass und Zerstörungswillen gegenüber vermeintlichen politischen Gegnern viel eher gerecht wurde als eine Sachbeschädigung.

Der Angeklagte Ernst ist ein Rassist und überzeugter Neonazi. Er ist angetrieben von einer zutiefst biologistisch-rassistischen  Ideologie. Seine langjährige Mitgliedschaft in Neonazi-Kameradschaften, aber auch die offensichtlich vorliegende jahrelange Mitgliedschaft in der sogenannten Artgemeinschaft zeigen, dass diese Ideologie nicht auf eine reine Feindschaft gegenüber Geflüchteten oder Nichtdeutschen zu reduzieren ist. Genauso wie die Nationalsozialisten  eine Freundschaft und Verbundenheit mit den SS Verbänden anderer Länder empfunden haben und beispielsweise muslimische SS-Verbände gründeten, beweist die Freundschaft des Angeklagten Ernst zu seinem nicht aus Deutschland stammenden Arbeitskollegen lediglich ein höheres ideologisches Niveau.

Die Behauptung des Angeklagten, er sei nach seiner letzten Verurteilung aus der Naziszene ausgestiegen ist eine wiederkehrende Ausrede, die er zum ersten mal in seiner langen Geschichte mit Gerichten gegenüber dem Amtsgericht Wiesbaden in der Verhandlung vom 8. Mai 1990 vorgebracht hat.

In dem Urteil wird ausgeführt:

„Der Angeklagte betrat den Hausflur durch die nicht abgeschlossene Haustür und ging die Treppe hinunter zu einem Keller-Vorraum. Dort waren zwei Kinderfahrräder abgestellt. Der Angeklagte verschüttete einen Kanister ca. 5 l Benzin und zündete dieses an. Durch die Bauweise des Hauses verbrannte das Benzin sowie die Fahrräder, das Feuer ging dann jedoch aus, da es keine weitere Nahrung fand.“

Der Angeklagte Ernst wurde vom Amtsgericht Wiesbaden lediglich wegen Sachbeschädigung verurteilt. Es heißt weiter:

„Da er sich reuig gezeigt hat und glaubhaft versicherte, seine Einstellung gegenüber Ausländern geändert zu haben, erschien es Tat und schuldangemessen ihm eine Verwarnung zu erteilen und die Ableistung einer gemeinnützigen Arbeit aufzuerlegen.“

Die Strategie nach einer Straftat Reue zu heucheln und zu behaupten, er habe sich von seiner Ideologie getrennt, ist offensichtlich ein Teil des Charakters des Angeklagten geworden und von Gerichten immer wieder akzeptiert worden.

In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte Ernst unter Tränen erzählt, er habe seinen Kindern ans Herz gelegt, sich nicht an den von ihm vorgelebten politischen Idealen zu orientieren, sondern stattdessen auf ihre Lehrer zu hören. Auch diese rührselige Geschichte steht in krassem Widerspruch zur Realität. Seinen Sohn, German, hat der Angeklagte Ernst über Jahre zu Kampfsport und Bogenschießen geführt. Er hat ihn zu Veranstaltungen der AfD mitgenommen, sie haben zusammen AfD-Werbung verbreitet. In einem WhatsApp Chat erklärt sich der Angeklagte bereit, seinem Sohn eine Datei mit Propaganda des antisemitischen Neonazis Mahler zukommen zu lassen.

All diese Bekenntnisse sind offensichtlich gelogen. Dies hat auch das Gutachten ergeben, dass wir hier in der Hauptverhandlung gehört haben. Der Gutachter Herr Leygraf hat deutlich gemacht, dass die rassistischen Einstellungen des Angeklagten inzwischen Teil seiner Persönlichkeit sind.

Das Landgericht Wiesbaden verurteilte den Angeklagten Ernst wegen versuchten Mordes  mit Urteil vom 12.06.1995 – 6 Js 24619.0/93, zu einer Jugendstrafe von 6 Jahren.

Das Urteil beschreibt eine der damals angeklagten Tat, die einem wie eine Blaupause der hier angeklagten Tat zum Nachteil meines Mandanten erscheint, wie folgt:

„Während der Angeklagte am 23.11.1992 gegen 11.00 Uhr durch die- Halle des Wiesbadener Bahnhofs ging, verspürte er plötzlich Herzrasen und Todesängste. Um sich zu beruhigen, suchte er die Bahnhofstoilette auf. Als er den .Vorraum zu den Toilettenkabinen betrat, bemerkte er den Zeugen K., der an einer der Urinalrinnen stand. Der Angeklagte hatte den Eindruck, der Zeuge wolle ihn „sexuell anmachen“ und fühlte sich angeekelt. Er empfand es für sich als besonders belastend, daß es sich bei dem Zeugen K. erkennbar um einen Ausländer.handelte. Der Angeklagte suchte wie geplant eine der Toilettenkabinen auf und schloß sich ein. In der Kabine zog er sodann das von ihm mitgeführte Messer aus der Scheide und entschloß sich, den Zeugen K. niederzustechen. Dementsprechend verließ der Angeklagte bereits nach etwa 30 Sekunden die Toilettenkabine wieder und traf von hinten an den Zeugen K., der vom Angeklagten abgewandt mit dem Gesicht zur Wand noch immer vor der Urinalrinne stand, heran. Der Angeklagte legte dem Zeugen seine linke Hand von hinten auf die Schulter und rammte mit seiner rechten Hand dem Zeugen das Messer in Höhe des neunten Zwischenrippenraumes nach unten gerichtet in den Brustkorb und die Bauchhöhle. Als sich der Zeuge nunmehr herum drehte, stach der Angeklagte nochmals von vorne auf den Zeugen kurz unterhalb von dessen rechter Brustwarze ein.“

Die rassistische, neonazistische Gesinnung des Angeklagten, der mit diesem Urteil auch wegen eines rassistischen Sprengstoffanschlages verurteilt wurde, wertete das Landgericht als Borderline-Persönlichkeitsstörung, und damit als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Die politische offensichtlich rassistische Motivation des Mordversuches ignoriert das Urteil. Das Geständnis des Angeklagten wiederum wird strafmildernd berücksichtigt.

In den im Selbstleseverfahren eingeführten Dokumenten von einem verschlüsselten USB-Stick des Angeklagten Ernst fanden sich hunderte Seiten gesammelten Materials, darunter insbesondere zahlreiche Tips und Tricks, wie Strafverfolgung abgewehrt und verhindert werden soll.

Es findet sich aber auch gesammelte Recherchen zu tatsächlichen oder vermeintlichen AntifaschistInnen und eine Ausforschung der Synagoge Kassel sowie ihrer Besucher. Diese Ausforschungen, Recherchen und Aufzeichnungen lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Angeklagte Ernst, zum damaligen Zeitpunkt noch in Zusammenarbeit mit in Kameradschaften aktiven Nazis Angriffe oder vielmehr Anschläge auf politische Gegner und Mitglieder der jüdischen Gemeinde Kassel bzw. Besucher der Synagoge vorbereitete. Dass es hierzu nicht kam ist, angesichts der Ergebnisse der Beweisaufnahme dieses Prozesses, offensichtlich lediglich einem glücklichen Zufall geschuldet. Der Angeklagte Stefan Ernst ist seit Jahrzehnten ein militanter Rassist und Neonazi, der Gewalt, auch tödliche Gewalt zur Durchsetzung seiner Ziele befürwortet und einsetzt.  Auch dieser Umstand ist bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

Die tatsächlich stattgefundene politische Wandlung des Angeklagten Ernst, nämlich seine Abwendung von den sogenannten Kameradschaften, stellt keine Abwendung von seiner biologistisch-rassistischen, gewaltbejahenden Ideologie dar. Vielmehr hat der Angeklagte Ernst in der AfD und bei seinen Arbeitskollegen eine neue Umgebung gefunden, die politisch deutlich größere Erfolgschancen versprach, als die eher subkulturell geprägte Kameradschaftsszene. Auf den Treffen und Demonstrationen, beispielsweise in Chemnitz, traf der Angeklagte Ernst zahlreiche seiner ehemaligen Kameraden, fand sich aber in einer dynamischen Massenbewegung, die für ihn einen neuen Aufbruch darstellte. Parallel hierzu bildete er auf seiner Arbeit eine Art Betriebskampfgruppe, die für den rassistischen Endkampf Waffen sammelte und den Gebrauch der Waffen trainierte. Dieses Verhalten als Abkehr von Rassismus und neonazistischer Ideologie zu begreifen würde verkennen, dass es nur eine, den aktuellen Ereignissen angepasste Weiterentwicklung seiner Ideologie ist.

Das Prozessverhalten des Angeklagten Ernst im vorliegenden Prozess ist eher vor dem Hintergrund  seiner umfangreichen Erfahrung mit Jugendgerichten und Gutachtern zu bewerten. Das Gericht darf auch nicht den Fehler machen, den Angeklagten Ernst als Spielball seiner Verteidiger zu sehen. Die Beweisaufnahme hat vielmehr ergeben, dass der Angeklagte Ernst  seine Verteidiger entsprechend seiner eigenen prozessstrategischen Einschätzungen informierte und ihnen Vorgaben machte. Es ist nachvollziehbar, dass Ernst gegenüber dem Verteidiger Waldschmidt, der selber aus der NPD stammt, Überlegungen zur finanziellen Absicherung seiner Familie machte, die er auf der Basis des Schutzes des hier angeklagten Hartmann aus der Naziszene über den Verein Kameradenwerk erhalten wollte. Es ist auch nachvollziehbar, dass der Angeklagte Ernst irgendwann realisierte, dass er als alleinverantwortlicher für die Straftat zum Nachteil des Herrn Lübcke eine Strafe erhalten würde, die ihm keine Zukunftsperspektive bietet. Aus diesem Grunde entschied er sich die Prozessstrategie zu ändern und hierzu seinen bisherigen Verteidiger loszuwerden. Dies wiederholte sich, bis er nunmehr mit dem jetzigen Verteidigerteam seine endgültige Prozessstrategie gefunden hat.

3.

Ein Urteil zeigt die Überzeugung der erkennenden Richter. Die prozessuale Wahrheit, und mehr  kann ein Strafprozess nicht liefern, ist immer auch die Wahrheit und Überzeugung dieser Richter. Ein Staatsschutzsenat ist ein Sondergericht, die in einem solchen Gericht versammelten Richter sind sich ihrer Verantwortung gegenüber dem Staat bewusst. Die Beweisaufnahme in diesem Verfahren wurde bewusst so geführt, dass zahlreiche Beweismittel, nämlich all diejenigen Beweismittel, die die jahrzehntelange Verbundenheit der Angeklagten mit der organisierten Naziszene belegen, im Selbstleseverfahren abgearbeitet wurden und damit der Öffentlichkeit entzogen sind. Damit führt das Gericht das fort, was die Ermittlungsbehörden begonnen haben, indem sie nach dem ersten Geständnis des Angeklagten Ernst im Wesentlichen die Ermittlungen eingestellt haben. Man hatte einen Täter, einen Einzeltäter, vielleicht noch einen Mittäter, das war genug. Weitere Ermittlungen, die darauf hätten zielen könnten festzustellen, ob die Tat vorher gemeinsam diskutiert wurde, ob weitere Neonazis auf den Entscheidungsprozess Einfluss genommen haben, wurden nur in geringem Umfang durchgeführt.

Ein Einzeltäter ist für die Gesellschaft leichter zu ertragen, als ein Täter, der eingebettet in organisatorische Zusammenhänge, seine Tat vorher mit anderen diskutiert, andere Personen in seine Entscheidung einbezieht. Der Einzeltäter wird verurteilt, damit kann die Beschäftigung mit der Tat beendet werden. Die Gesellschaft und hier das Gericht müssen sich keine weiteren Fragen stellen, wie mit den Strukturen, in denen der Täter seine Tat diskutiert hat, aus denen heraus er Unterstützung erhalten hat, umzugehen ist.

Dieser Wunsch, mit der Tat abzuschließen, keine weitergehenden Maßnahmen durchführen zu müssen, hier einen Endpunkt zu setzen, dürfte für die Entscheidung des Gerichts, den Angeklagten Ernst für die Tat zum Nachteil meines Mandanten freizusprechen wichtiger sein, als die tatsächliche Beweislage. Anders ist der Unwille des Senats, die Beweisaufnahme zu erweitern nicht zu erklären.

4.

Wenn dieses Gericht seine Aufgabe ernst nimmt, wenn es die objektive Beweisaufnahme nüchtern würdigt, muss es den Angeklagten Ernst wegen versuchtem Mord an meinem Mandanten verurteilen. Der Nebenkläger I. wird mit einem Freispruch bezüglich des Mordversuches gegen ihn vom Gericht im Stich gelassen. Gerechtigkeit, eine Entschuldigung für den Umgang der Polizei mit ihm, die Aufklärung der Straftat gegen ihn, wird ihm verweigert.

Umso wichtiger wird es sein, dass Herr I. nunmehr direkte Unterstützung aus der Gesellschaft erhält. Unterstützung von denjenigen, die erkannt haben, dass rassistische Gewalt, rassistische Straftaten ihren Ursprung in der Mitte der Gesellschaft haben. Von denjenigen, die erkannt haben, dass die bloße Aburteilung von Straftaten keine gesellschaftliche Wirkung hat, sondern die direkte Solidarität mit Opfern rassistischer Gewalt notwendig ist. Rassismus und nazistische Ideologie  werden nicht durch Gerichtsurteile bekämpft, diese Auseinandersetzung findet nicht im Gerichtssaal statt.

Ich fordere daher alle Menschen auf, ihre Solidarität und Verbundenheit mit Betroffenen rassistischer Gewalt zu zeigen und Herrn Ahmed I. weiterhin zu unterstützen.

Ich beantrage,

den Angeklagten Stefan Ernst wegen versuchten Mordes an meinem Mandanten zu verurteilen.

Zur Strafzumessung werden keine Ausführungen gemacht.

Vielen Dank

*Die Protokollierung erfolgte nach besten Wissen und Gewissen. Abweichungen vom mündlichen Vortrag sind möglich.

Link zum Spendenaufruf für Ahmed I.: https://verband-brg.de/spendenaufruf-fuer-eine-sichere-zukunft-von-ahmed-i/ 

Zum Weiterlesen:

Interview mit Rechtsanwalt Alexander Hoffmann auf Spiegel Online: „Ich dachte, dass Politiker den Angriff auf Walter Lübcke als Angriff auf sich selbst wahrnehmen würden.“: https://www.spiegel.de/panorama/justiz/fall-walter-luebcke-nebenklage-anwalt-alexander-hoffmann-ueber-seinen-mandanten-ahmed-i-a-1029ca13-047f-44f1-96d8-b93083e4500c

Presseerklärung: Presseerklärung in der Strafsache gegen Stephan Ernst und Markus Hartmann Nebenklage Ahmed I.