VBRG-Stellungnahme zum Demokratiefördergesetz (DFördG) zur öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend am 27. März 2023

Verfasst von Robert Kusche [1]

1. Zentrale Punkte aus Sicht des VBRG:

  • Der Gesetzesentwurf muss die fachspezifischen Opferberatungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt im Gesetz eindeutig benennen.
  • Die uneindeutige und irreführende Bezeichnung im vorliegenden Gesetzesentwurf „Opfer von politisch und ideologisch motivierter Gewalt“ soll zugunsten der klaren und eindeutigen Begrifflichkeit „Opfer von rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt sowie Ideologien der Ungleichwertigkeit“ ersetzt werden.
  • Der Gesetzesentwurf muss eine dauerhafte und langfristige Finanzierung der Arbeit der spezialisierten Opferberatungsstellen sowie des Dachverbands VBRG e. V. mit einer Mindestlaufzeit von zehn Jahren benennen.
  • Beteiligung und Mitbestimmung der Zivilgesellschaft müssen im Sinne des Subsidiaritätsprinzips verbindlich geregelt werden.

2. Zum Bundesverband VBRG

Der Verband der Beratungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt (VBRG) setzt sich seit 2014 dafür ein, dass Betroffene rechter Gewalt bundesweit Zugang zu professionellen, unabhängigen, kostenlosen und parteilich in ihrem Sinne arbeitenden Beratungs- und Unterstützungseinrichtungen erhalten. Derzeit sind 15 Beratungsstellen [2] in 14 Bundesländern mit über 25 Anlaufstellen und Onlineberatungsangeboten für Betroffene rechts, rassistisch und antisemitisch motivierter Gewalt im VBRG e. V. zusammengeschlossen. Jährlich beraten und begleiten die Mitgliedsorganisationen mit langjähriger Erfahrung und großer Expertise hunderte Betroffene rechter Gewalttaten. Sie unterstützen die direkt Betroffenen von Angriffen, Bedrohungen, Brandanschlägen und Überfällen ebenso wie deren Angehörige, enge Bezugspersonen und Zeug*innen: kostenlos, vertraulich, vor Ort, parteilich im Sinne der Betroffenen und auf Wunsch auch anonym.

Im Mittelpunkt der Beratungsangebote aller Mitgliedsorganisationen des VBRG steht die Perspektive der Betroffenen und ihre Wünsche danach, die materiellen und immateriellen Folgen einer rechts, rassistisch oder antisemitisch motiviertenen Gewalttat zu überwinden: durch die Möglichkeit der Nebenklage im Strafverfahren gegen die Täter*innen, durch materielle Entschädigung, durch Begleitung bei Polizei, Staatsanwaltschaft und vor Gericht oder zu Ausländerbehörden, Jobcentern und anderen Institutionen. Dazu gehören oft auch Öffentlichkeits- und Medienarbeit sowie Lobbyarbeit bei politisch Verantwortlichen und Behörden. Alle Mitgliedsorganisationen des VBRG haben sich auf gemeinsame Qualitätsstandards [3] geeinigt. Als Fachverband setzt sich der VBRG für eine weitere Professionalisierung der Opferberatung und für deren Anerkennung in der Sozialen Arbeit ein. Für die Berater*innen bietet der VBRG Fortbildungen, Qualifizierungsmaßnahmen und regelmäßige Räume für fachlichen Austausch an. Der Verband veröffentlicht Stellungnahmen zu aktuellen Gesetzesvorhaben sowie Broschüren und Arbeitsmaterialien. Außerdem fordert und begleitet er den flächendeckenden Ausbau von Beratungsangeboten für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt.

3. Rechte, rassistische und antisemitische Gewalt in Deutschland – Ausmaß und die Verantwortung des Staates

Diese Art von Gewalttaten stellt eine dauerhafte Bedrohung für alle Menschen dar, die in der Ideologie der Täter*innen die Zugehörigkeit zu unserer Gesellschaft oder gar das Existenzrecht abgesprochen werden, sowie für den demokratischen Rechtsstaat, den die Täter*innen ablehnen und bekämpfen. Täglich werden mindestens zwei bis drei Menschen aus rechten, rassistischen oder antisemitischen Motiven angegriffen und damit Opfer einer politisch rechts motivierten Gewalttat im Sinne des polizeilichen Definitionssystems „Politisch motivierte Kriminialität“ (PMK). Zwölf Menschen starben allein seit 2019 bei Attentaten in Istha bei Kassel, Halle (Saale) und Hanau. Am 18. September2021 tötete ein Anhänger der Coronaleugnerbewegung einen Tankstellenmitarbeiter in Idar-Oberstein, weil er die staatlichen Pandemieschutzmaßnahmen ablehnte. Nur wenige Monate später tötete am 4. Dezember 2021 aus antisemitischen Verschwörungsnarrativen heraus ein Anhänger der Coronaleugner-Bewegung vier seiner Familienmitglieder im brandenburgischen Königs Wusterhausen. Die Zahl der von rechts, rassistisch und antisemitisch motivierten Gewalttaten direkt und indirekt Betroffenen seit der deutschen Wiedervereinigung 1990 beläuft sich auf mehrere 10.000 Menschen, selbst wenn ausschließlich die PMK-Rechts Zahlen des Bundeskriminalamtes zugrunde gelegt werden.

Wir verweisen bereits in unserer Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes – Aufenthaltsrecht für Opfer rechter Gewalt [4] auf den „Deutsche Viktimisierungssurvey 2017“ [5], für den das Kriminalistische Institut des BKA bei einer repräsentativen Bevölkerungsumfrage mehr als 30.000 Menschen ab 16 Jahren nach ihren Opfererfahrungen befragt hatte. Die BKA-Studie zeigt, dass sich jährlich 22,9 Fälle von vorurteilsgeleiteten Körperverletzungen pro 1000 Einwohner*innen ereignen. In 3,5 Fällen pro 1000 Einwohner*innen ist die Hautfarbe des Opfers ausschlaggebend für dessen Viktimisierung, das heißt, dass 2017 etwa 248.000 rassistisch motivierte Körperverletzungen stattgefunden haben. Eine Studie des Landeskriminalamtes Schleswig-Holstein aus dem Jahr 2017 zu „Erfahrung und Folgen von Vorurteilskriminalität“ kam zu dem Ergebnis, dass die meisten vorurteilsmotivierten Straftaten von den Opfern nicht angezeigt wurden – die mittlere Anzeigequote lag demnach bei 29,3 Prozent [6]. Schon 2009 hatte eine Studie der Grundrechteagentur der Europäischen Union zu Minderheiten und Diskriminierung auf diese Untererfassung hingewiesen.[7] Sowohl die o.g. Statistiken des BKA als auch die Statistiken der Opferberatungsstellen zum Ausmaß von rassistisch motivierten Gewalttaten bilden also offensichtlich nur einen Ausschnitt der Realität rassistisch motivierter Angriffe ab.

Angesichts der unstrittig flächendeckenden Bedrohung durch gewaltförmigen Rechtsextremismus, Rassismus und Antisemitismus muss das Ziel eines Demokratiefördergesetzes die Wahrnehmung der staatlichen Fürsorgepflicht für die Betroffenen sein, und zwar durch eine dauerhafte und bedarfsorientierte Absicherung zivilgesellschaftlicher professioneller spezialisierter Beratungsstrukturen für direkt und indirekt Betroffene und Hinterbliebene.

4. Spezialisierte Opferberatung als tragende Säule der Bundesprogramme

Als die SPD-Grünen geführte Bundesregierung im Jahr 2001 mit dem Förderprogramm CIVITAS einen Paradigmenwechsel in der Auseinandersetzung mit Rechtsextremismus einleitete, gehörte die Finanzierung zivilgesellschaftlicher Opferberatungsstellen in den fünf neuen Bundesländern und Berlin zu den drei Säulen des damals gerade einmal 5 Millionen Euro umfassenden Förderprogramms. Seitdem haben die Opferberatungsstellen mit großer Professionalität tausende direkt und indirekt Betroffene auch schwerster rechter Gewalttaten bei der Durchsetzung ihrer Rechte als Geschädigte und Hinterbliebene begleitet und mit ihnen Perspektiven nach traumatischen Verlusten und Verletzungen entwickelt – zuletzt u. a. nach den rechtsterroristischen Attentaten in Halle (Saale) und Hanau.

Der nunmehr vorliegende Entwurf für ein Demokratiefördergesetz soll auch die Arbeit der spezialisierten Opferberatungsstellen stärken und langfristig absichern. Parteiübergreifend hatten SPD, FDP, CDU/CSU und Bündnis 90/Die Grünen bereits 2013 den Ausbau und die langfristige Absicherung der fachspezifischen Opferberatungsstellen im Abschlussbericht des ersten NSU-Untersuchungsausschusses, der 17. WP des Deutschen Bundestags empfohlen. [8] Wörtlich stellten die Abgeordneten in ihren Empfehlungen an die Exekutive und Legislative fest:

„In den vergangenen Jahren hat sich gezeigt, dass die professionelle Unterstützung von Betroffenen rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt – wie sie durch die Opferberatungsstellen in freie  Trägerschaft geleistet wird – unverzichtbar ist. (…) Der Ausschuss spricht sich mit Nachdruck für eine Neuordnung der Förderung zivilgesellschaftlichen Engagements gegen Rassismus, Antisemitismus und Rechtsextremismus aus, die für Verlässlichkeit sorgt und Planungssicherheit bietet. (…) Die dafür gewählte Organisationsform muss aus Sicht des Ausschusses eine Beteiligung der zivilgesellschaftlichen Initiativen an der Entwicklung der Förderkonzepte gewährleisten.“ [9]

Seit 2014 haben zivilgesellschaftliche Akteure diesen Auftrag ernsthaft umgesetzt. Die Einrichtung von Strukturen und die Etablierung auf nationaler sowie der Austausch auf internationaler Ebene wurde mithilfe von Landes- und Bundesmitteln ermöglicht. Die bestehenden Förderinstrumente können jedoch keine bedarfsgerechte und langfristige Finanzierung sicherstellen, sondern zementieren prekäre Beschäftigungsverhältnisse sowie eine hohe Abhängigkeit von politischen Konjunkturen.

Ein Demokratiefördergesetz muss auch die Dachverbände wie u.a. der VBRG e. V. als Dachverband der Opferberatungsstellen und bundesweite Struktur dauerhaft unterstützt werden. Dessen Aufgabe, die Qualität der Beratungsarbeit sicherzustellen, weiterzuentwickeln und öffentlich zu vermitteln, ist u.a. nach Ansicht des DJI (DJI 2021) [10] integraler Bestandteil einer flächendeckend notwendigen Beratungsstruktur für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt.

Ein zukünftiges Demokratiefördergesetz muss daher die Opferberatungsstellen als eine der drei Säulen von notwendigen zentralen Beratungsstrukturen (Opferberatung, Mobile Beratung, Ausstiegsberatung) benennen und sicherstellen, dass diese durch eigene Richtlinien dauerhaft und langfristig gefördert werden, um professionelle Beratungsleistungen anbieten zu können.

5. Demokratieförderung als staatliche Aufgabe

Erstmals wurde die Frage, ob ein Demokratiefördergesetz grundgesetzkonform ist, 2013 durch die Rechtsgutachten von Prof. Battis u. a. im Auftrag der Opferberatungsstellen ezra (Thüringen) und RAA Sachsen e. V. bejaht. In dem Gutachten „Rechtliche Möglichkeiten zur Verstetigung der finanziellen Mittel zur Demokratieförderung und Bekämpfung des Neonazismus“ [11] sieht der Verfassungsrechtsexperte Prof. Battis die Kompetenz des Bundes darin begründet, dass es sich bei den Herausforderungen im Themenfeld Rechtsextremismus um eine Angelegenheit von länderübergreifender Bedeutung und damit bundesweiten Charakters handelt („Natur der Sache“).

Denn länderspezifische Lösungen liefen Gefahr, dass Betroffene von rassistischer und antisemitischer Gewalt keinen flächendeckenden sowie qualitativ einheitlichen Zugang zu Beratung und Unterstützung bekämen. Durch ein Demokratiegesetz kommt der Staat seiner Fürsorgepflicht für die Betroffenen rechter Gewalt nach, indem er professionelle spezialisierte Beratung und Unterstützung flächendeckend gewährleistet. Auch die Argumentation von Prof. Möllers [12], dass sich die Kompetenz des Bundes aus der Notwendigkeit der „öffentlichen Fürsorge“ nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG ergibt, kann der VBRG e. V. aus der Praxis der spezialisierten Opferberatungsstellen bestätigen. Der Staat muss auf die lebensgefährliche Bedrohung durch gewaltförmigen Rassismus, Antisemitismus und Rechtsextremismus mit präventiven und nachsorgenden Maßnahmen reagieren. Dazu gehört professionelle und unabhängige Beratung. Dabei müssen sowohl die Prävention als auch die Beratung und Nachsorge als Zusammenspiel von öffentlichen sowie zivilgesellschaftlichen Trägern gedacht und umgesetzt werden. Ein derartiges Zusammenspiel findet längst selbstverständlich seinen Ausdruck in der staatlichen Fürsorge bei der Prävention und Beratung im Kontext von HIV/AIDS oder von Drogenkonsum durch entsprechende gesetzliche Regelungen u. a. zur Finanzierung von Beratungsstrukturen in Trägerschaft zivilgesellschaftlicher Vereine und Wohlfahrtsverbände.

6. Opferberatung als spezifischer Bestandteil eines Demokratiefördergesetzes

Es ist zu fragen, warum die professionelle und spezialisierte Beratung und Begleitung von Betroffenen rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt unter das Demokratiefördergesetz fallen sollte. Handelt es sich doch auf den ersten Blick scheinbar um tragische Einzelschicksale. Gewalt, die auf rassistische, rechte und antisemitische Motive zurückzuführen ist, ist jedoch keine Gewalt im „gewöhnlichen“ Sinne. Der Auslöser ist kein persönlicher Konflikt, sondern die tief verwurzelte Vorstellung, dass Menschen aufgrund ihrer (zugeschriebenen) Merkmale nicht gleich viel wert seien. Die Täter handeln aus einer Einstellung heraus, die Menschen bspw. aufgrund ihrer Hautfarbe, Herkunft oder politischen Einstellung abwertet und/oder als Feind definiert. Diese Form der Gewalt ist ein Phänomen, das sowohl gesellschaftliche als auch historische Machtverhältnisse sowie gesellschaftlich verbreitete Ausgrenzungsideologien reflektiert. Menschen, die von den Tätern als Geflüchtete, Migrant*innen, Muslim*innen, als Jüdinnen*Juden, als Anhänger*innen von nicht-rechten, alternativen Jugendkulturen, als politische Gegner*innen, als Homo-, Inter- oder Transsexuelle oder als Wohnungslose oder als Menschen mit Behinderungen wahrgenommen werden, sind primär betroffen. Die ideologisch begründete Selbstlegitimation der Täter*innen führt zu einem geringen Unrechts- und Schuldbewusstsein, zu einer enthemmten Gewaltanwendung sowie zu einer besonderen Dehumanisierung der Opfer. Oft empfinden sie ihre Tat als einen Ausdruck des vermeintlichen Volkswillens.

Rechte Gewalt ist auf verschiedenen Ebenen wirksam, was sie von anderen Gewaltformen unterscheidet. Auf der Mikroebene ist rechte Gewalt eine konkrete Erfahrung für Individuen, durch die sie verletzt, ausgegrenzt und in ihrer Identität und auf ihrem Lebensweg erschüttert werden können. In der konkreten Angriffssituation sind viele Betroffene mit massiven Ohnmachtserfahrungen konfrontiert, und die folgenden sozialen Prozesse erleben sie oft als verletzend. Wenn die Gewalterfahrung vom sozialen Umfeld, den Instanzen im Strafverfahren oder innerhalb der Medienberichterstattung nicht als solche anerkannt wird oder Schuldzuweisungen in Richtung der Betroffenen erfolgen, kommt es häufig zu einer sekundären Viktimisierung. Auf der Mesoebene wirkt eine rechte Gewalttat häufig über die konkret betroffenen Individuen hinaus und betrifft im Sinne einer Botschaftstat weitaus mehr Menschen: alle, die der jeweiligen Betroffenengruppe angehören. Auf der Makroebene richtet sich rechte Gewalt gegen zentrale demokratische Werte und negiert die Existenz universell geltender Menschenrechte. Insbesondere kommt damit die Ablehnung einer offenen und heterogenen Gesellschaft zum Ausdruck und
verstärkt entsprechende gesellschaftliche Stimmungen.

Die Entstehungsgeschichte der professionellen Opferberatungsstellen in Deutschland zeigt, dass es sich auch um ein strategisches Konzept zur Mobilisierung der Zivilgesellschaft handelte, die sich solidarisch an die Seite der Angegriffenen stellt und so verdeutlicht, dass die Ausgrenzungsmechanismen der Neonazis nicht wirken. [13] Zentral ist dabei ein Perspektivwechsel weg von den Täter*innen hin zu den Bedürfnissen der Gewaltopfer bzw. der Betroffenen. Um zu verdeutlichen, dass es sich nicht um pathologische Einzeltäter*innen handelt, sondern dass rechte Gewalt eine Folge gesellschaftlicher Machtverhältnisse, verbreiteter Ungliechwertigkeitsvorstellungen, rassistischer Politik und entsprechender öffentlicher Debatten ist, und dass Gesellschaft hierfür eine Verantwortung gegenüber den Betroffenen übernehmen muss.

Die professionelle Opferberatung ist aktiver Minderheiten- und Menschenrechtsschutz, indem sie Betroffene professionell beraten, begleiten, empowern sowie Öffentlichkeitsarbeit gemeinsam und im Interesse der Betroffenen vorantreiben.

7. Allgemeine Kritikpunkte am Demokratiefördergesetz

Demokratie und demokratische Prozesse sind nicht selbstverständlich. Wir sehen die verstärkte Präsenz von Souveränist*innen- und Reichsbürger*innen, die Demonstrationen gegen die Coronamaßnahmen sowie die versuchte Erstürmung des Reichstages 2020 durch Coronaleugner*innen sowie Rechtsextremisten. Unserem unabhängigen Monitoring nach ereignen sich allein in neun von 16 Bundesländern zwei bis drei Angriffe pro Tag. [14] Der verschwörungsideologische Antisemitismus ist salonfähig, strategische Desinformationen aus dem In- und Ausland untergraben systematisch das Vertrauen in die Demokratie und zeigen, wie verwundbar Institutionen, Verfahren und demokratische Kultur sind. Bei der Vorstellung unseres unabhängigen Monitorings 2021 verwies Pia Lamberty (Geschäftsführerin CeMAS) darauf, dass mit der Pandemie eine bedrohliche Zunahme von Bewaffnung und Tag-X-Terrorplänen in den rechten Bewegungen der Coronaleugner*innen, der Anhänger*innen von Verschwörungsideologien und bei Reichsbürger*innen wahrnehmbar sind. Diese Auswirkungen zeigen sich auch in der Legitimierung des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine in diesen Milieus und Netzwerken. [15]

Daher schließen wir uns als VBRG ausdrücklich den Forderungen der Bundesarbeitsgemeinschaft Demokratieentwicklung (BAGD) sowie vieler weiterer Organisationen an, ein Demokratiefördergesetz benötigt dringend ein zeitgemäßes Demokratieverständnis mit einem pluralistischen Selbstverständnis, das Minderheitenrechte, Menschenrechte und die Menschenwürde in den Mittelpunkt stellt, um auf die aktuellen Herausforderungen im Themenfeld adäquat regieren zu können.

An der mörderischen Gewaltförmigkeit von Rassismus, Antisemitismus und Rechtsextremismus hat sich mitsamt diversifizierter Täter-Biografien seit der Wiedervereinigung nichts verändert: Umso wichtiger ist es, dass die Perspektive der Angegriffenen zum Ausgangspunkt jeglicher staatlicher Maßnahmen und Gesetzgebungen zur Bekämpfung von Rechtsextremismus als größter Gefahr für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und den demokratischen Rechtsstaat genommen wird.

Dementsprechend sollte im Demokratiefördergesetz auch eine Beteiligung der zivilgesellschaftlichen Beratungsstrukturen sichergestellt werden: bei der Ausgestaltung der Förderrichtlinien, bei der wissenschaftlichen Evaluation sowie durch die Einrichtung eines unabhängigen Beirats unter Beteiligung Betroffener, damit auf die Veränderungen von Bedarfs- und Bedrohungslagen adäquat reagiert werden kann.

Aus den langfristigen Erfahrungen der Mitgliedsorganisationen des VBRG wissen wir, dass direkt und indirekt Betroffene von Angriffen, Bedrohungen, Brandanschlägen und rechtsterroristischen Attentaten auf langfristige zivilgesellschaftliche Beratungsstrukturen angewiesen sind. Betroffene und die sie unterstützenden Beratungsstellen begreifen ein Demokratiefördergesetz als ein wichtiges Signal staatlicher Solidarität an die Betroffen der Gewalt. Die Förderung unserer Arbeit sowie der Arbeit der anderen Organisationen, die mit dem nun vorgelegten Demokratiefördergesetz unterstützt werden sollen, muss langfristig, dauerhaft und auf Augenhöhe erfolgen. Daher bedarf es einer festgeschriebenen jährlichen Mindestfördersumme für eine Demokratieinfrastruktur, um die Arbeit langfristig abzusichern.

8. Spezifische Kritikpunkte und Änderungsvorschläge am Demokratiefördergesetz aus Sicht des VBRG

Im Folgenden werden konkrete Vorschläge für Änderungen am Gesetzestext vorgelegt (aus Stellungnahme VBRG 11/2022):

§ 1 Anwendungsbereich

(1): Ergänzung um internationale Verpflichtungen: „(…) der Normen und Werte des Grundgesetzes, der weiteren europäischen und internationalen grund- und menschenrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik und zur Erhaltung (…)“

  1. Die Bundesrepublik hat sich verpflichtet, internationale Grund- und Menschrechte sowie die europäischen Verpflichtungen zu wahren und umzusetzen. Auch in der Problem- und Zielbeschreibung des Gesetzesentwurfs wird zurecht darauf verwiesen, dass die Phänomene international auftreten, daher muss ein gesetzlicher Rahmen geschaffen werden, um im Einklang mit internationalen sowie europäischen Verpflichtungen die Phänomene in diesem Sinn zu bearbeiten.
  2. Die EU-Opferschutzrichtlinie – Richtlinie 2012/29/EU –, die 2012 durch das EU-Parlament angenommen und 2015 in allen Mitgliedstaaten in Kraft getreten ist, verpflichtet die Bundesregierung dazu, die Rechte von Opfern von Straftaten erheblich zu stärken. Dazu gehört auch die Verpflichtung der Bundesregierung, den Zugang zu unabhängigen, professionellen und fachspezifischen Beratungsstellen zu erleichtern und auszubauen. Aus der EU-Opferschutzrichtlinie ergibt sich auch die Notwendigkeit, den Opferschutz und die Finanzierung der spezialisierten Opferberatungsstellen für Betroffene von rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt sicherzustellen (insbesondere Art.8 Nr.1-5) [3]. Um diesen internationalen Anforderungen gerecht zu werden, muss in § 1 ein klarer Bezugsrahmen geschaffen werden.
  3. Die internationalen menschenrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik, z. B. durch die Europäische Menschenrechtskonvention, die Europäischen Grundrechtecharta und Menschenrechtsabkommen der UN wie ICERD, sollten als normativer Rahmen und Grundlage in das Gesetz aufgenommen werden.

(2): Der Begriff „jegliche Form von Extremismus“ sollte gestrichen werden. (…) zu Erhaltung und Stärkung der Demokratie, zur politischen Bildung, zur Prävention von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit, zur Beratungs- und Ausstiegsarbeit sowie zur Gestaltung von gesellschaftlicher Vielfalt und Teilhabe“

  1. Der Extremismusbegriff ist primär ein Begriff der Sicherheitsbehörden und auf diesen Bereich soll laut § 1 Anwendungsbereich (Abs. 3) das Gesetz keine Anwendung finden. Insbesondere der Zusatz „jegliche Form von …“ unterstreicht, wie vage und ungenau das Konzept ist. Viel sinnvoller ist es daher – wie in unserem Vorschlag – konkret zu benennen, auf welche Anwendungsfälle sich das Gesetz bezieht. Der Begriff sollte daher an allen Stellen im Gesetz gestrichen werden.
  2. Die Aufzählung muss ferner um die Beratungsstellen für Opfer rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt bzw. den Aspekt der Beratungsarbeit im Allgemeinen ergänzt werden. Da zwar Maßnahmen für „Opfer“ rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt im weiteren Verlauf des Gesetzestextes Erwähnung finden (§ 2 Nr. 7 sowie auf Seite 14 Gesetzesentwurf), die zivilgesellschaftlichen Opferberatungsstellen aber nicht genannt werden. (Dies gilt auch für den Bereich der zivilgesellschaftlichen Mobilen Beratungen sowie Melde- und Informationsstellen).
  3. Mit der Nennung der Beratungsarbeit in § 1 positionieren sich die Gesetzgeber solidarisch an die Seite der Betroffenen und machen deutlich, dass der Staat mithilfe langfristig geförderter Projekte die Verantwortung im Sinne der EU-Opferschutzrichtlinie für ein langfristiges und unabhängiges und fachspezifisches Beratungsangebot für direkt und indirekt Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt sowie Attentate übernimmt.
  4. Nachdem der Gesetzgeber bereits den Strafzumessungsparagrafen § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB bei „rassistischen, fremdenfeindlichen, antisemitischen oder sonstigen menschenverachtenden Straftaten“ geschärft hat, muss diese eindeutige Benennung nunmehr auch durch das Demokratiefördergesetz erfolgen. Dies auch und insbesondere vor dem Hintergrund, dass täglich mindestens zwei bis drei Menschen aus rechten, rassistischen oder antisemitischen Motiven angegriffen und Opfer einer politisch rechts motivierten Gewalttat im Sinne des PMK-Kriterienkatalogs [16] werden. Allein 19 Menschen starben seit 2019 bei rechtsterroristisch, rassistisch und antisemitisch motivierten Attentaten und Gewalttaten. Die Anzahl der von rechten, rassistisch und antisemitischen motivierten Gewalttaten direkt und indirekt Verletzten seit der Wiedervereinigung beläuft sich – selbst wenn ausschließlich die PMK-Rechts Statistiken des Bundeskriminalamtes zugrunde gelegt werden – auf mehrere 10.000 Menschen.

§ 2 Gegenstand der Maßnahmen

(7) sollte heißen:

(…), die Opfer von rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt sowie Ideologien der Ungleichwertigkeit im gesamten Bundesgebiet beraten, begleiten und unterstützen (…)

  1. Dem Tenor des Gesetzes nach wird deutlich, dass die beschriebenen Maßnahmen im Gesetzesentwurf nicht auf allgemeine und unspezifische Beratung von Betroffenen „politischer oder sonstiger ideologischer Gewalt“ abzielt (siehe Begründung auf Seite 14 zu § 2 Nummer 7). Daher muss der Gegenstand der Maßnahme in § 2 Nr. 7 klar beschreibbar und eingrenzbar sein. Unsere vorgeschlagene Formulierung bringt die notwendige Klarheit.
  2. Ferner ist die im Gesetz genutzte Formulierungen „politisch und ideologische Gewalt“ in der Praxis zu unspezifisch. Der Begriff „politisch“ suggeriert eine gefestigte politische Praxis sowie einen relativ hohen Grad an Organisiertheit bei den Täter*innen. Der Begriff „ideologisch“ impliziert zusätzlich eine gefestigte Einstellungs- sowie Wertebasis, die oft mit einer politischen Organisiertheit einhergeht. Aus der Forschung sowie professionellen Beratungspraxis wissen wir jedoch, dass rechte Gewalt auf unterschiedlichen sowie intersektional verschränkten ideologischen Versatzstücken – Ideologien der Ungleichwertigkeit – basiert. Die im Gesetz vorgeschlagene enge Formulierung könnte daher zu einer Exklusion von Ratsuchenden in der professionellen Beratungspraxis führen.
  3. Die EU-Opferschutzrichtlinie – Richtlinie 2012/29/EU –, die 2012 durch das EU-Parlament angenommen und 2015 in allen Mitgliedstaaten in Kraft getreten ist, verpflichtet die Bundesregierung dazu, die Rechte von Opfern von Straftaten erheblich zu stärken. Dazu gehört auch die Verpflichtung der Bundesregierung, den Zugang zu unabhängigen, professionellen und fachspezifischen Beratungsstellen zu erleichtern und auszubauen. Insbesondere für Opfer mit „besonderen Schutzbedürfnissen“ nach Art. 22 Nr. 3 EU-Opferschutzrichtlinie. Mit klarer Benennung des Gegenstandes der Maßnahme im Sinne der Beratung Betroffener rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt in dem DFördG würde der Gesetzgeber dieser europäischen Verpflichtung beikommen. Insbesondere für Opfer mit „besonderen Schutzbedürfnissen“ nach Art. 22 Nr. 3 EU-Opferschutzrichtlinie. Mit klarer Benennung des Gegenstandes der Maßnahme im Sinne derBeratung Betroffener rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt in dem DFördG würde der Gesetzgeber dieser europäischen Verpflichtung beikommen.
§ 4 Förderung von Maßnahmen Dritter
(1) soll ergänzt werden „Die Dauer der Projektförderung beträgt drei bis fünf Jahre, die Dauer einer längerfristigen Förderung beträgt fünf bis zehn Jahre“
  1. Die fachspezifischen unabhängigen Gewaltopferberatungsstellen haben sich seit ihrer Gründung vor 20 Jahren für eine langfristige Absicherung zivilgesellschaftlicher Beratungsstrukturen durch eine entsprechende gesetzliche Regelung eingesetzt. Denn sie wissen aus Erfahrung, dass die von ihnen unterstützten direkt und indirekt Betroffenen von Angriffen, Bedrohungen, Brandanschlägen und rechtsterroristischen Attentaten auf langfristige zivilgesellschaftliche Beratungsstrukturen angewiesen sind. Betroffene und die sie unterstützenden Beratungsstellen begreifen ein Demokratiefördergesetz als ein wichtiges Signal staatlicher Solidarität: mit denjenigen, die durch den Tod von Angehörigen, durch teilweise lebenslangen Verletzungsfolgen oder durch den Verlust ihrer wirtschaftlichen Existenz nach rassistisch, antisemitisch oder rechts motivierten Gewalttaten und Attentaten von der flächendeckenden Bedrohung durch Antisemitismus, Rassismus und Rechtsextremismus am stärksten betroffen sind. Daher muss die Förderung der spezialisierten Gewaltopferberatung langfristig erfolgen.
  2. „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer ihrem Bedarf entsprechend vor, während sowie für einen angemessenen Zeitraum nach Abschluss des Strafverfahrens kostenlos Zugang zu Opferunterstützungsdiensten erhalten, die im Interesse der Opfer handeln und dem Grundsatz der Vertraulichkeit verpflichtet sind.“ (EU-Opferschutzrichtlinie 2012/29/EU Art.8 Nr. 1). Aus der EU-Opferschutzrichtlinie ergibt sich die Notwendigkeit, den Opferschutz und die Finanzierung der spezialisierten Opferberatungsstellen für Betroffene von rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt, deren Wirksamkeit nicht zuletzt 2021 in einer umfassenden wissenschaftlichen Evaluation durch das Deutsche Jugendinstitut (DJI) nachgewiesen wurde,[5] langfristig zu finanzieren.
  3. Parteiübergreifend hatten SPD, FDP, CDU/CSU und Bündnis 90/Die Grünen den Ausbau und die langfristige Absicherung der Opferberatungsstellen bereits im Abschlussbericht des ersten NSU-Untersuchungsausschusses, der 17. WP des Deutschen Bundestages empfohlen.: Wörtlich heißt es dort u. a.: „Der Ausschuss spricht sich mit Nachdruck für eine Neuordnung der Förderung zivilgesellschaftlichen Engagements gegen Rassismus, Antisemitismus und Rechtsextremismus aus, die für Verlässlichkeit sorgt und Planungssicherheit bietet. Er schließt sich insofern der dringenden Empfehlung der Sachverständigen Prof. John und Schellenberg an. Die dafür gewählte Organisationsform muss aus Sicht des Ausschusses eine Beteiligung der zivilgesellschaftlichen Initiativen an der Entwicklung der Förderkonzepte gewährleisten“[17] (BT-Drs. 17/14600, S.866f.)

[1] Der Verfasser ist Vorstandsmitglied des Verbands der Beratungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt e.V. (VBRG) sowie Geschäftsführer des RAA Sachsen e.V.. Der RAA Sachsen e.V. betreibt seit 2005 die spezialisierte Opferberatung für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt im Freistaat Sachsen.

[2] Übersicht der Mitgliedsorganisationen: https://verband-brg.de/ueber-uns/#mitglieder

[3] Beratung für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt in Deutschland, Qualitätsstandards für eine professionelle Unterstützng: https://verband-brg.de/wp-
content/uploads/2019/01/VBRG Qualistandards Vers2018 Web.pdf
(zuletzt abgerufen am 20.3.2023)

[4] BT-Drs. 19/6197, https://www.bundestag.de/resource/blob/703470/d60f2134ddcae34f59ca16462d7a8ddf/A-Drs-19-4-523-G-data.pdf (zuletzt abgerufen am 20.3.2023)

[5] Kriminalistisches Institut des Bundeskriminalamts: Der Deutsche Viktimisierungssurvey 2017, Kap. 3.2.3
Opfererfahrungen im Bereich Vorurteilskriminalität, S. 27, https://pure.mpg.de/rest/items/item 3039765 5/component/file 3039766/content (zuletzt abgerufen am 20.3.2023)

[6] Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen Forschungsbericht Nr. 145, Erfahrung und Folgen von Vorurteilskriminalität – Schwerpunktergebnisse der Dunkelfeldstudie des Landeskriminalamtes Schleswig-Holstein 2017, Kap. 3.3. Anzeigeverhalten, S. 24f. https://kfn.de/wp-content/uploads/2019/03/FB 145.pdf (zuletzt abgerufen am 20.3.2023)

[7] vgl. Agentur für Grundrechte (Hg.) EU-MIDIS – Erhebung der Europäischen Union zu Minderheiten und Diskriminierung, 2.2.5.3. Unterbliebene Meldung S. 79f.
https://fra.europa.eu/sites/default/files/fra uploads/663-FRA-2011 EU MIDIS DE.pdf
(zuletzt abgerufen am 20.3.2023)

[8] Vgl. BT-Drs. 17/14600, S. 866f., https://dserver.bundestag.de/btd/17/146/1714600.pdf (zuletzt abgerufen am 20.3.2023)

[9] Ebenda, Seite 866f.

[10] Haase, Katrin/ (2021): Entwicklungen und Herausforderungen im Feld der Beratung von Betroffenen rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt. Wissenschaftliche Begleitung Handlungsbereich Land im Bundesprogramm „Demokratie leben!“ in der Förderphase 2020 bis 2024. Halle (Saale),
https://www.dji.de/fileadmin/user upload/DemokratieLeben/Schwerpunktbericht 2020 Opferberatung.pdf
(zuletzt abgerufen am 20.3.2023)

[11] vgl. Battis/Grigoleit/Drohsel: „Rechtliche Möglichkeiten zur Verstetigung der finanziellen Mittel zur
Demokratieförderung und Bekämpfung des Neonazismus“, 2013,
https://www.amadeu-antonio-
stiftung.de/w/files/pdfs/gutachten.pdf
(zuletzt abgerufen am 20.3.2023)

[12] Prof. Dr. Christoph Möllers: „Demokratie dauerhaft fördern, Kompetenzrechtliche Vorgaben für ein Demokratiefördergesetz des Bundes“, 2020, https://www.progressives-zentrum.org/publication/demokratie-dauerhaft-foerdern-kompetenzrechtliche-vorgaben-fuer-ein-demokratiefoerdergesetz-des-bundes/ (zuletzt abgerufen am 20.3.2023)

[13] Opferperspektive e.V., 2013 (Hrsg.): Rassistische Diskiminierung und rechte Gewalt, An der Seite der
Betroffenen beraten, informieren, intervenieren, S. 2020.

[14] Siehe: VBRG 2021: Rechte, rassistische und antisemitische Gewalt in 2021: Eine alarmierende Bilanz der unabhängigen Opferberatungsstellen, https://verband-brg.de/rechte-rassistische-und-antisemitische-gewalt-in-deutschland-2021-jahresbilanzen-der-opferberatungsstellen/ (zuletzt abgerufen am 20.3.2023)

[15] ebenda.

[16] Zum Ausmaß und Monitoring von PMK Rechts Gewalttaten: https://verband-brg.de/rechte-rassistische-und-antisemitische-gewalt-in-deutschland-2021-jahresbilanzen-der-opferberatungsstellen/ (zuletzt abgerufen am 20.3.2023)

[17] Vgl. BT-Drs. 17/14600, S. 913f, https://dserver.bundestag.de/btd/17/146/1714600.pdf (zuletzt abgerufen am 20.3.2023)